Strengere Regelungen im Unternehmenssteuerrecht

Das russische Parlament hat in erster Lesung Änderungen zum Unternehmenssteuerrecht beschlossen, die zweite Lesung ist für den 10. November 2020 geplant.

 

Bisher können Immobilien durch Anteilsverkäufe – also dem Verkauf von Anteilen einer Gesellschaft, der eine Immobilie gehört – steuerfrei veräußert werden. In Zukunft sollen Veräußerungsgewinne dann besteuert werden können, wenn die Immobilien mehr als 50% der Aktiva des veräußerten Unternehmens ausmachen.

 

Des Weiteren ist geplant, dass der 0%-Satz auf Dividenden für ausländische Gesellschaften, die Steuerresidenten der Russischen Föderation sind, Anwendung findet. Vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2023 können solche Unternehmen den 0%-Satz auf erhaltene Dividenden jedoch nur dann anwenden, sofern die folgenden drei Bedingungen erfüllt sind:

 

  • das ausländische Unternehmen ist seit mindestens einem Jahr an der Gesellschaft beteiligt und hält ununterbrochen 50% oder mehr der Anteile an der Gesellschaft;
  • beide Unternehmen haben ihren Sitz nicht in Ländern, die sich auf der „schwarzen Liste" des russischen Finanzministeriums befinden;
  • die Dividendenzahlung erfolgt auf Konten bei russischen Banken.

 

Neben diesen strengeren Regelungen soll es aber auch Erleichterungen geben: Russische Gesellschaften konnten bisher schon über unentgeltliche Zuwendungen der Gesellschafter finanziert werden, so z.B. durch zusätzliche Einlagen ohne Stammkapitalerhöhung.

 

Allerdings gab es in der Praxis oft Auseinandersetzungen mit den Steuerbehörden, die die Zuwendungen besteuern wollten. Mit dem Gesetzesentwurf soll nunmehr die Befreiung für unentgeltliche Zuwendungen des Gesellschafters erweitert werden.

 

Befreit werden sollen in Zukunft nicht nur reale Vermögenszuwendungen, sondern auch die Übertragung von Vermögensrechten (z.B. Lizenzrechte). Darüber hinaus soll die Befreiung nicht nur für direkte, sondern auch für indirekte Beteiligungen an russischen Unternehmen gelten (bei Beteiligungen von mindestens 50%).

 

Somit kann in Zukunft eine steuerfreie Finanzierung nicht nur durch eine ausländische Muttergesellschaft, sondern auch durch die „Großmutter“ – also die Obergesellschaft – erfolgen.

 

In der zweiten und dritten Lesung können allerdings noch Änderungen beschlossen werden. Es bleibt daher abzuwarten, ob die Änderungen so oder in veränderter Form angenommen werden.