Online-Gesellschafterversammlungen werden möglich

Ab 1. Juli 2021 sollen Gesellschafterversammlungen auch „online“ möglich werden. Das russische Parlament hat am 9. Juni in dritter Lesung dazu Gesetzesänderungen zum russischen Zivilrecht verabschiedet. Diese müssen allerdings noch vom Föderationsrat abgesegnet werden, um dann mit Unterzeichnung durch Präsident Putin und Veröffentlichung in Kraft treten zu können. Die Änderungen gelten für Gesellschafterversammlungen, zu denen ab 1. Juli 2021 geladen wurde. Für alle übrigen Gesellschafterversammlungen gilt die bisherige Rechtslage. Für russische Gesellschaften sind daher Satzungsänderungen zu empfehlen, die die neue Rechtslage berücksichtigen.

 

Der Gesetzesentwurf sieht u.a. Änderungen von Art. 181.2 des Zivilgesetzbuches (ZGB) vor, der die Versammlungen der „Mitglieder von Zivilrechtsgemeinschaften“ – also auch der russischen GmbH (OOO) - regelt.

 

Durch die Gesetzesänderungen wird die Möglichkeit geschaffen, Gesellschafterversammlung durch physische Präsenz abzuhalten oder auch „virtuell“. Art. 181.2 ZGB regelt nunmehr, dass Gesellschafter aus der Ferne mit elektronischen oder anderen technischen Mitteln an einer Gesellschafterversammlung teilnehmen können, wenn die Person, die an der Gesellschafterversammlung teilnimmt, eindeutig identifiziert werden kann und an der Erörterung von Tagesordnungspunkten teilnehmen und abstimmen kann. Das zur Durchführung  der Gesellschafterversammlung genutzte Programm muss also die Möglichkeit vorsehen, dass die Teilnehmer sich zu Wort melden können und ihren Willen zum Ausdruck bringen können (z.B. „Google-Umfrage“ oder „Zoom-Abstimmung“).

 

Die technischen Möglichkeiten und Methoden können durch Gesetz, einstimmigen Gesellschafterbeschluss oder durch die Satzung einer juristischen Person festgelegt werden. Durch die Gesetzesänderungen werden virtuelle Gesellschafterversammlungen denen mit physischer Anwesenheit gleichgestellt.

 

Durch die Gesetzesänderungen wird auch die Möglichkeit geschaffen, gemischte Versammlungen abzuhalten (also mit persönlicher Anwesenheit und Zuschaltung per Computer oder Smartphone und Fernabstimmung). Diese Art der Beschlussfassung ist ebenfalls in der Satzung vorzusehen oder durch einen einstimmigen Beschluss der Gesellschafter.

 

Die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung und die Abstimmungsergebnisse der Versammlung sowie die Ergebnisse der „Fernwahl“ sind durch ein Protokoll zu bestätigen. Das Protokoll ist schriftlich zu verfassen. Durch die Gesetzesänderung kann dies auch mit Hilfe elektronischer oder anderer technischer Mittel erfolgen (Art. 160 ZGB). Im Falle einer Versammlung ist das Protokoll vom Versammlungsleiter und dem Sekretär zu unterzeichnen, und bei einer durch Fernwahl getroffenen Entscheidung von den Personen, die die Stimmenauszählung vorgenommen oder das Ergebnis der Stimmenauszählung protokolliert haben. Gesetzlich, durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss oder die Satzung einer juristischen Person können auch andere Arten der Bestätigung der Abhaltung einer Gesellschafterversammlung vorgesehen werden.