Der Föderale Steuerdienst (FNS) hat mit Schreiben vom 12. Februar 2021 erneut zur konzerninternen Verrechnung Stellung genommen.
Bereits mit Schreiben vom 6. August 2020 „Zu einzelnen Fragen der Besteuerung konzerninterner Dienstleistungen" hat der FNS darauf hingewiesen, dass Aufwendungen für die Gesellschaftertätigkeit nicht als Ausgaben bei der Erbringung konzerninterner Dienstleistungen erfasst werden dürfen. Dabei wurden auch Kriterien dieser Tätigkeit definiert: Eine Gesellschaftertätigkeit ist auf die Notwendigkeit zurückzuführen, dass die Eigentümer einer internationalen Unternehmensgruppe (IUG) ihre Investitionen in Tochterunternehmen durch strategisches Management und Planung kontrollieren müssen, um die Erfüllung der Ziele der IUG sicherzustellen.
Das Schreiben vom 12. Februar 2020 führt nunmehr spezifische Beispiele für solche Tätigkeiten auf. Danach umfasst die Gesellschaftertätigkeit für strategisches Management der IUG die Ausarbeitung einer Strategie für die Entwicklung der ganzen IUG oder je nach den einzelnen Segmenten oder Regionen sowie die Durchführung von Marktforschungen, einschließlich der Untersuchung der Konjunktur und Besonderheiten der Märkte, in denen die IUG künftig finanzielle und wirtschaftliche Tätigkeit durchführen will, als auch die Einschätzung der Zweckdienlichkeit und der Aufwendungen bei der Durchführung von Investitionsprojekten.
Die Gesellschaftertätigkeit zur Planung und Verwaltung des IUG-Geschäfts umfasst die strategische Planung und Budgetierung, die Erstellung des Konzernabschlusses, die Analyse der Wirksamkeit der Investitionen in Unternehmen, die zur IUG gehören, die Kontrolle über die finanzielle und wirtschaftliche Tätigkeit der IUG, die Organisation der Finanzierung in Bezug auf die Verhältnisse mit Finanzinstituten im Namen der IUG, die Entwicklung von Standards, Methoden und Richtlinien, die für IUG gelten sollen, deren Implementierung und Kontrolle sowie die Genehmigung wesentlicher Entscheidungen und Geschäfte, einschließlich von Investitionsprogrammen, die nicht mit der laufenden Tätigkeit der IUG-Teilnehmer zusammenhängen.
Die durch den FNS angeführten Beispiele können den bisherigen Kostenabzug bei vielen Arten konzerninterner Dienstleistungen in Frage stellen (z.B. Vorbereitung und Umsetzung verschiedener globaler Richtlinien und Politiken auf IUG-Ebene).
Ebenso ergibt sich aus dem Schreiben, dass bei der Entdeckung einer Kostenbelastung für Gesellschaftertätigkeiten an die russische Konzerntochter und der Ablehnung dieser Kosten bei der Gewinnsteuerermittlung die jeweiligen Zahlungen an die ausländische Konzernmutter als Dividenden qualifiziert und mit der russischen Quellensteuer besteuert werden können.
Wir empfehlen daher allgemein allen Unternehmen, ihre konzerninternen Dienstleistungen auf mögliche Risiken für die relevanten Steuerperioden von 2018 bis 2020 im Hinblick auf das Schreiben zu überprüfen, da hier erhebliche Nachberechnungen drohen können.
Das Schreiben ist auf Russisch unter http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_377604/ abrufbar. Eine nicht amtliche Übersetzung der oben genannten Schreiben ins Englische und Deutsche können wir Ihnen auf Anfrage unter folgender E-Mail-Adresse: valeria.khmelevskaya@bbpartners.de gerne zuschicken.