Das Oberste Gericht der Russischen Föderation hat am 17. April 2026 eine wichtige Entscheidung getroffen (Nr. A56-94333/2023), die es Aktionären von Unternehmen erheblich erleichtern könnte, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, die durch “Parallelgeschäfte” anderer, unredlicher Aktionäre entstanden sind, bei denen häufig unentgeltlich Vermögenswerte der geschädigten Gesellschaft in anderen, von diesen kontrollierten Gesellschaften genutzt werden. Die Möglichkeiten zur Klageerhebung gegen waren in solchen Fällen bislang begrenzt.
Nun hat das Oberste Gericht den Schutz der Rechte von Aktionären russischer Aktiengesellschaften erweitert und ermöglicht es, Ansprüche auch direkt gegen die durch unredliche Transaktionen begünstigte Gesellschaft zu richten.
Eine Übersetzung des Beschlusses ins Deutsche finden Sie hier.
Bisher konnten sich mittelbar geschädigte Aktionäre nur wehren, indem sie Klage gegen den unredlichen Gesellschafter selbst oder den Geschäftsführer auf Schadensersatz gemäß Art. 53.1 des russischen Zivilgesetzbuches (ZGB) oder auf seinen Ausschluss aus der Aktiengesellschaft erhoben.
Mit Beschluss vom 17. April 2026 erlaubt das Oberste Gericht nunmehr, Klagen wegen ungerechtfertigter Bereicherungen im Interesse der geschädigten Gesellschaft auch direkt gegen das unmittelbar begünstigte Unternehmen zu erheben.
Insbesondere heißt es im Text der Entscheidung, dass "Gegenstand des vorliegenden Streits der Gesamtschadensersatz ist, der der Gesellschaft zugefügt wurde". Das Oberste Gericht hat also zwei Rechtsinstitute – "Schadensersatz" und "ungerechtfertigte Bereicherung" (Art. 1102 und 1105 ZGB) – in einer Konstruktion zusammengeführt. So hafte der Mitgesellschafter der Gesellschaft für entgangenen Gewinn nach Art. 53.1 ZGB. Der Begünstigte, zu dessen Gunsten er handelte und der tatsächlich Einkünfte aus der Nutzung fremden Vermögens erzielte, haftet nach Art. 1107 ZGB. Und auf diese beiden Ansprüche finden die Vorschriften über Gesamtschuldnerschaft Anwendung (Art. 4 Abs. 1 und Art. 323 ZGB).
Somit können Geschädigte nun sowohl Schadensersatz vom unredlichen Geschäftsführer und Mehrheitsaktionär fordern als auch Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Begünstigten geltend machen. Darin liegt die inhaltliche Neuerung: Bisher konnte sich der Begünstigte eines Parallelgeschäfts damit verteidigen, dass er kein Geschäftsführer sei, nicht unter Art. 53.1 ZGB falle und daher nicht verklagt werden könne. Dieses Argument gilt nun nicht mehr.