Am 30. März 2026 hat die Regierung der Russischen Föderation den Gesetzentwurf Nr. 1191451-8 in die Staatsduma eingebracht, der eine Änderung des russischen Steuergesetzbuchs im Hinblick auf die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr bestimmter Waren aus den Mitgliedstaaten der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAWU) nach Russland sowie bei deren anschließender Veräußerung vorsieht.
Die neuen Vorschriften in Art. 54.2 des russischen Steuergesetzbuchs sollen für Waren gelten, die einer verpflichtenden Kennzeichnung mittels Identifikationsmitteln oder der Rückverfolgbarkeit unterliegen. Die entsprechenden Warenverzeichnisse sind durch den Beschluss der russischen Regierung vom 1. Juli 2021 Nr. 1110 sowie durch die Verordnung vom 28. April 2018 Nr. 792-r festgelegt.
Für derartige Transaktionen muss der Preis künftig innerhalb einer Bandbreite marktüblicher Preise liegen. Liegt der tatsächliche Preis unter dem Mindestwert dieser Bandbreite, ist für Mehrwertsteuerzwecke der Mindestwert maßgeblich. Zugleich soll das Verfahren zur Bestimmung dieser Bandbreite marktüblicher Preise in einer gesonderten Verordnung der russischen Regierung geregelt werden, was zu erheblicher Rechtsunsicherheit führt.
Der vorgesehene Mechanismus soll nicht nur auf Geschäfte zwischen verbundenen Personen, sondern auch auf Transaktionen mit unabhängigen Geschäftspartnern Anwendung finden. Gleichzeitig sollen die Steuerbehörden das Recht erhalten, Transport-, Warenbegleit-, Vertrags- und sonstige Unterlagen anzufordern, die mit der Einfuhr und der Veräußerung solcher Waren zusammenhängen, und zwar auch außerhalb von Steuerprüfungen.
Für Unternehmen bedeutet dies eine Verschärfung der Preiskontrolle bei der Einfuhr bestimmter Waren aus der EAWU. Bereits jetzt erscheint es sinnvoll zu prüfen, ob die eingeführten Waren unter die neuen Vorschriften fallen und inwieweit die angewandten Preise mit dem Marktniveau vergleichbar sind. Eine abschließende Bewertung der Folgen der Anwendung der neuen Vorschriften wird jedoch erst nach Erlass der Regelungen zur Bestimmung der Bandbreite marktüblicher Preise möglich sein.
Im Falle der Verabschiedung des Gesetzentwurfs sollen die entsprechenden Änderungen ab 1. Januar 2027 in Kraft treten.