Die russischen Zollbehörden beziehen derzeit tendenziell die Vergütung für Zahlungsagenten, die die Bezahlung für nach Russland importierte Waren im Rahmen eines Liefergeschäfts sicherstellen, in den Zollwert mit ein, was zu höheren Zollgebühren führt und daher von Unternehmen oft betritten wird. Diese Tendenz hat in letzter Zeit eine neue Dynamik erhalten. Zahlungsagenten werden seit Einführung der europäischen Sanktionen und den Schwierigkeiten im Zahlungsverkehr mit den europäischen Lieferanten durch die oft restriktive Politik der europäischen Banken häufig eingeschaltet, um eine Zahlung an die Lieferanten zu ermöglichen.
So hat das Arbitragegericht des Moskauer Bezirks am 17. Juli 2025 als Kassationsinstanz die von der ersten Instanz in der Rechtssache A41-69680/2024 zugunsten der Zollbehörden getroffene Entscheidung aufgehoben, die die Einbeziehung der Agentenvergütung in den Zollwert bestätigt hatte, und die Sache zur erneuten Verhandlung an die erste Instanz zurückverwiesen. Der Text der Kassationsentscheidung wurde am 25. Juli veröffentlicht. Das Kassationsgericht begründete seine Entscheidung u.a. damit, dass Zahlungsagenten nicht als Vermittler angesehen werden können, solange sie nur eine „technische Funktion“ bei der Überweisung der Zahlung ausüben und hat sich dabei ausdrücklich auch auf die unten angeführte Position des russischen Finanzministeriums bezogen. Die erste Instanz wird daher bei Neuverhandlung der Sache die Position der Kassationsinstanz und des Finanzministeriums zu berücksichtigen haben. Ein neuer Termin zur Verhandlung steht nocht nicht fest.
Die Entscheidung des Kassationsgerichts zeigt auch die Widersprüche zwischen der Position des Föderalen russischen Zolldienstes auf, an der das Gericht erster Instanz festhielt, und den später veröffentlichten Erläuterungen des Finanzministeriums.
Der Föderale Zolldienst (Schreiben des Föderalen Zolldienstes vom 20. August 2024) ist der Ansicht, dass für die Vergütung des Zahlungsagenten die Vorschriften des Zollkodex der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAWU) über Broker und Vermittler anzuwenden seien und dass diese in den Zollwert einbezogen werde, wenn der Agent im Interesse des Verkäufers gehandelt hat. Es gibt jedoch keine klaren Kriterien für die Bestimmung eines solchen Interesses. Insbesondere handelt aus Sicht des Gerichts erster Instanz in der o.g. Rechtssache A41-69680/2024 der Zahlungsagent auch im Interesse des Lieferanten, indem er sicherstellt, dass dieser die Zahlung gemäß dem Liefervertrag erhält.
Das russische Finanzministerium (Schreiben des Finanzministeriums vom 1. November 2024 Nr. 27-01-21/106988, vom 2. Oktober 2024 Nr. 27-01-21/95291 und weitere) entwickelte die Position des Föderalen Zolldienstes weiter und stellt fest, dass trotz des Vorhandenseins spezieller Bestimmungen im EAWU-Zollkodex diese Bestimmungen in der Regel nicht auf Zahlungsagenten angewendet werden dürften und deren Vergütung nur dann in den Zollwert einzubeziehen sei, wenn die Beauftragung eines Zahlungsagenten eine zwingende Bedingung für das Geschäft und eine notwendige Voraussetzung für den Abschluss des Liefervertrags war. In anderen Fällen sei die Einbeziehung der Agentenvergütung in den Zollwert unbegründet.
Diese positive Entwicklung in der Rechtsprechung gibt Anlass zu vorsichtigem Optimismus hinsichtlich der Klärung der Frage, ob die Vergütung des Zahlungsagenten in den Zollwert der eingeführten Waren einbezogen werden muss. Sollte das erstinstanzliche Gericht in der Neuverhandlung in o.g. Sache zugunsten des Zolldeklaranten und gegen die Zollbehörden entscheiden, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Agentenvergütung in Zukunft in den allermeisten Fällen nicht mehr in den Zollwert einbezogen werden wird.