Newsletter:"Geplante Mindeststeuer für internationale Konzerne in Russland"

Das russische Finanzministerium hat einen Gesetzesentwurf vom 29. Mai 2025 (Entwurf ID 157161) vorbereitet, der eine Mindeststeuer von 15% für Tochtergesellschaften internationaler Konzerne in Russland vorsieht. Der Entwurf befindet sich derzeit in der öffentlichen Diskussion und wird vermutlich demnächst zur weiteren Behandlung an die zuständigen Ausschüsse und dann das Parlament übergeben. Grund für den Entwurf sind die internationalen „Pillar 2“ Regelungen, die einen Mindeststeuersatz von 15% für internationale Konzerne festlegen.

 

Tochtergesellschaften ausländischer Konzerne, die die unten angeführten Kriterien erfüllen, in Russland Gewinnsteuer zu einem effektiven Steuersatz von weniger als 15% zahlen, werden danach verpflichtet, Steuern bis zu diesem Satz nachzuzahlen.

 

Obwohl der Gewinnsteuersatz in Russland seit 1. Januar 2025 25% beträgt, gibt es eine Vielzahl von Steuervergünstigungen, die viele Unternehmen in Anspruch nehmen, insbesondere Steuern zu niedrigeren Sätzen zahlen (z.B. gilt für IT-Unternehmen ein ermäßigter Satz von 5%). Auch Sonderinvestitionsverträge für Investitionsprojekte (SPIK 1.0 und SPIK 2.0) gewähren vielen ausländischen Konzernen Vergünstigungen bei den Gewinnsteuersätzen. Die Vergünstigungen würden mit diesen Gesetzesänderungen vermutlich mit dem Gewinnsteuersatz von 15% begrenzt. Argument der russischen Seite: Wenn die Konzerne die Steuerdifferenz im Heimatland ohnehin zahlen müssen und die Vergünstigung wirtschaftlich nicht mehr funktioniert, dann soll die Steuerdifferenz besser gleich in Russland gezahlt werden. 

 

Der Gesetzentwurf betrifft Tochtergesellschaften internationaler Konzerne, wenn:

 

die Muttergesellschaft der Gruppe ihren Sitz im Ausland hat;
der konsolidierte Umsatz der Gruppe mehr als EUR 750 Millionen beträgt.

 

Dieser Mechanismus ist der QDMTT (Qualified Domestic Minimum Top-up Tax) im Rahmen von „Pillar 2“ ähnlich. Pillar 2 wurde seit 2024 von vielen Staaten für die Zwecke der Mindestbesteuerung internationaler Konzerne eingeführt und gilt z.B. bereits in allen EU-Ländern.

 

Es besteht indes das Risiko, dass das russische Analog der QDMTT von anderen Ländern nicht als Teil der Pillar 2 Vorschriften anerkannt wird. Dies könnte dazu führen, dass Konzerne mit einer Doppelbesteuerung belastet werden, d.h. mit der Verpflichtung, sowohl in Russland (nach den geplanten,  der QDMTT ähnlichen Regeln) als auch im Ausland (nach den speziellen IIR- oder UTPR-Regeln von Pillar 2) Steuern bis zu einem Satz von 15% zu zahlen.

 

In dieser Phase ist es ratsam, dass Unternehmen mit den anderen Gruppengesellschaften in Russland zusammenarbeiten, um ihren effektiven Gewinnsteuersatz, die geltenden Steuervergünstigungen und die Folgen einer Nachzahlung von Steuern in Russland im Voraus abzuschätzen.