Newsletter: "Steuer auf Selbständigeneinkünfte wird bei Umqualifizierung in Arbeitseinkünfte nicht berücksichtigt"

In seiner Entscheidung vom 8. August 2025 hat der Oberste Gerichtshof seine ständige Rechtsprechung bei Missbrauch des Selbstständigenstatuses bestätigt: Die von den Selbstständigen eigenständig gezahlte Steuer auf Berufseinkünfte (NPD) wird bei der Feststellung der Verpflichtung des Steueragenten (Arbeitgebers) zur Einbehaltung der Einkommensteuer nicht berücksichtigt (Sache Nr. А83-21915/2023).

 

Gemäß der Position des Gerichts kann bei Umqualifizierung eines zivilrechtlichen Vertrages in einen Arbeitsvertrag keine Konsolidierung der Steuern erfolgen, die auf die entsprechenden Einkünfte gezahlt wurden, als ob der geprüfte Steuerpflichtige die Steuer für die Arbeitnehmer an den Haushalt abgeführt hätte. Eine solche Umqualifizierung ist möglich, wenn das Verhältnis der Parteien aufgrund bestimmter Merkmale als Arbeitsverhältnis einzustufen ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn einige regelmäßige Vergütung wie bei Arbeitnehmern gezahlt wird (z.B. zu bestimmten Tagen zweimal im Monat), wenn ein Arbeitszeitplan, Ruhezeiten und eine festgelegte tägliche Arbeitsdauer vorgegeben werden und ggf. auch ein Arbeitsplatz zu Verfügung gestellt wird etc.

 

Dies bedeutet, dass bei der Umqualifizierung der Rechtsverhältnisse mit Selbstständigen in Arbeitsverhältnisse der volle Betrag der Einkommensteuer ohne Anrechnung gezahlter NPD-Summen als ausstehende Forderung (Fehlbetrag) betrachtet wird, der einzutreiben ist, und genau auf diese Summe wird eine Strafe für die Nichterfüllung der Pflichten des Steueragenten erhoben. Der von den Selbstbeschäftigten gezahlte NPD kann jedoch auf Antrag zurückerstattet werden.