Der Erwerb einer Marke durch Vertrag macht den Käufer noch nicht zu ihrem Inhaber. Solange der Rechtsübergang nicht bei Rospatent, dem russischen Markenamt, eingetragen ist, gehört die Marke rechtlich weiterhin dem Verkäufer. Und wenn der Verkäufer nach Abschluss des Vertrages, aber vor Eintragung insolvent wird, fällt das Vermögensobjekt mit hoher Wahrscheinlichkeit in die Insolvenzmasse – selbst wenn das Geschäft bereits abgeschlossen und der Vertrag gerichtlich bestätigt wurde.
Zu diesem Schluss gelangte der Oberste Gerichtshof der Russischen Föderation in seiner Entscheidung vom 2. Februar 2026 im Verfahren Nr. 305-ES25-11634, mit der er die Urteile der unteren Instanzen aufhob, die zuvor den Käufer geschützt hatten.
Im zugrunde liegenden Rechtsstreit schloss ein Einzelunternehmer mit dem Inhaber von drei Marken einen Vergleich, wonach die Marken für RUB 1.000,- auf ihn übergehen sollten. Der Veräußerungsvertrag wurde unterzeichnet, der Käufer jedoch reichte den Antrag bei Rospatent erst vier Monate später ein. Zu diesem Zeitpunkt war der Verkäufer bereits für insolvent erklärt worden, und es wurde das Verfahren zur Verwertung des Vermögens eröffnet. Rospatent lehnte die Eintragung des Rechtsübergangs mit der Begründung ab, dass die Zustimmung des Insolvenzverwalters des Schuldners fehle.
Die Gerichte der drei Instanzen gaben dem Unternehmer Recht, da der Vertrag vor Einleitung des Insolvenzverfahrens geschlossen und der Vergleich gerichtlich bestätigt und nicht angefochten worden sei, weshalb die Marken nicht in die Insolvenzmasse fielen. Der Oberste Gerichtshof folgte dieser Argumentation jedoch nicht und hob die Entscheidungen auf.
Das zentrale Argument des Obersten Gerichtshofs: Der Zeitpunkt des Übergangs des ausschließlichen Rechts ist das Datum der staatlichen Eintragung, nicht das Datum der Vertragsunterzeichnung. Gemäß Art. 1232 Abs. 6 des russischen Zivilgesetzbuchs gilt der Rechtsübergang als nicht erfolgt, wenn keine Eintragung vorliegt. Die Eintragung selbst ist nicht Bestandteil des Vertrags, sondern stellt eine eigenständige rechtliche Tatsache dar, ohne die die Rechtsfolgen nicht eintreten.
Da der Übergang der Rechte an den Marken zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht eingetragen war, fielen diese Gegenstände gemäß den Artikeln 131 und 132 des Insolvenzgesetzes automatisch in die Insolvenzmasse des Schuldners. Ab diesem Zeitpunkt kann nur noch der Insolvenzverwalter über das Vermögen verfügen. Nach Art. 213.25 Abs. 7 des Insolvenzgesetzes erfolgt die Eintragung des Rechtsübergangs an Vermögen eines insolventen Bürgers ausschließlich auf Antrag des Verwalters. Ohne einen solchen Antrag ist die staatliche Eintragung rechtlich unmöglich, weshalb die Ablehnung durch Rospatent rechtmäßig ist.
Für Unternehmer, die Marken und andere Gegenstände des geistigen Eigentums erwerben, bedeutet dies, dass sie die Eintragungsfristen streng überwachen müssen. Der Zeitraum zwischen Vertragsunterzeichnung und Antragstellung bei Rospatent sowie die Dauer der Antragsprüfung (die festgelegte Frist beträgt 68 Arbeitstage ab Eingang der Unterlagen) sind mit einem erhöhten Risiko verbunden. Wird der Verkäufer in diesem Zeitraum insolvent, ist das Geschäft gefährdet, selbst wenn es bereits gerichtlich bestätigt und von niemandem angefochten wurde.
Somit gewährleisten weder die formelle Einhaltung der vertraglichen Bedingungen noch das Vorliegen eines gerichtlichen Beschlusses, der einen Vergleich bestätigt, den Erwerb des ausschließlichen Rechts. Entscheidend ist der rechtzeitige Abschluss des öffentlich-rechtlichen Registrierungsverfahrens. Die Position des Obersten Gerichtshofs zielt darauf ab, die Insolvenzmasse zu erhalten und die Möglichkeit der Vermögensverlagerung des Schuldners unter Umgehung der gesetzlich festgelegten Regeln auszuschließen. Für die am Rechtsverkehr Beteiligten ist dies eine Erinnerung daran, dass bei Transaktionen mit geistigem Eigentum der Vertrag nur der erste Schritt ist und der endgültige Schutz der Interessen erst mit der Eintragung im staatlichen Register eintritt.
Vor Einreichung der Unterlagen empfiehlt es sich zu prüfen, ob gegen den Vertragspartner ein Insolvenzverfahren eröffnet oder eine der Verfahrensphasen eingeleitet wurde. Dabei ist es wichtig, die Möglichkeit der Anfechtung von Rechtsgeschäften im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu beachten. Auf Antrag des Insolvenzverwalters können verdächtige, ungleichwertige Rechtsgeschäfte, die innerhalb eines Jahres vor Beginn des Insolvenzverfahrens abgeschlossen wurden, sowie Rechtsgeschäfte zum Nachteil der Gläubiger, die innerhalb von drei Jahren vor diesem Verfahren abgeschlossen wurden, für unwirksam erklärt werden.