In der Praxis stellte sich die Frage, ob eine Klage auf vorzeitige Beendigung des Schutzes einer Marke wegen Nichtbenutzung erhoben werden kann, wenn der Rechteinhaber verstorben ist, der Erbe den Rechtsübergang jedoch noch nicht hat registrieren lassen. Der Oberste Gerichtshof Russlands hat in seiner Definition Nr. 300‑ES25‑6531 vom 1. November 2025 einen Ansatz formuliert, der diese Kollision auflöst und die Einheitlichkeit der Gerichtspraxis gewährleistet.
Die Klage auf vorzeitige Beendigung des rechtlichen Schutzes einer Marke infolge ihrer Nichtbenutzung ist gegen die Person zu richten, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Staatlichen Register für Marken und Dienstleistungszeichen Russlands als Rechteinhaber eingetragen ist. Diese Erläuterung findet sich in Nummer 168 des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichtshofs Russlands vom 23. April 2019 Nr. 10. Gerade diesem Rechteinhaber obliegt die Pflicht zur Nutzung der Bezeichnung, und gerade gegen ihn kann der Anspruch geltend gemacht werden.
In der Situation, in der der Rechteinhaber verstorben ist, werden die Angaben zu ihm jedoch so lange im Register geführt, bis der Erbe den Übergang des ausschließlichen Rechts eingetragen hat. Der Erbe erhält das Recht an der Marke im Wege der Universalsukzession mit dem Zeitpunkt der Eröffnung der Erbschaft (Art. 1152 des Zivilgesetzbuches Russlands). Dabei hat die staatliche Registrierung des Rechtsübergangs im Erbweg rechtsbestätigenden und nicht rechtsbegründenden Charakter (Beschluss des Verfassungsgerichts Russlands vom 3. Juli 2018 Nr. 28‑P). Für Dritte jedoch, die auf die Registerdaten vertrauen, sind ausschließlich die im Register eingetragenen Angaben rechtlich maßgeblich.
Der Oberste Gerichtshof wies darauf hin: Wird die Klage nach dem Tod des Rechteinhabers erhoben, der Verstorbene aber weiterhin im Register geführt, kann der Kläger objektiv nicht den Erben als Beklagten angeben, da die Registrierung des Rechtsübergangs noch nicht erfolgt ist. In einer solchen Situation ist die Klage gegen die im Register genannte Person zu erheben. Im Laufe des Verfahrens, wenn der Erbe den Rechtsübergang registriert hat, nimmt das Gericht einen Beklagtenwechsel im Wege der prozessualen Rechtsnachfolge auf der Grundlage von Artikel 48 der Verfahrensordnung der Arbitragegerichte Russlands vor.
Das Gericht wies zudem auf die Besonderheiten der außergerichtlichen Streitbeilegung hin. Gemäß Nummer 9 des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichtshofs Russlands vom 22. Juni 2021 Nr. 18 ist, wenn das außergerichtliche Verfahren gegenüber dem Rechtsvorgänger eingehalten wurde, eine erneute Einhaltung gegenüber dem Rechtsnachfolger in derselben Streitigkeit nicht erforderlich. Folglich gilt die Übersendung des Vorschlags zur Nichtbenutzung der Marke an den verstorbenen Rechteinhaber unter der im Register angegebenen Adresse als ordnungsgemäße Erfüllung des obligatorischen außergerichtlichen Schritts.
Der vom Obersten Gerichtshof formulierte Ansatz schließt somit die Möglichkeit aus, einer interessierten Person den gerichtlichen Schutz allein deshalb zu verweigern, weil der Rechteinhaber zum Zeitpunkt der Klageerhebung verstorben war und der Erbe seine Rechte noch nicht angemeldet hatte. Solange das Register nicht aktualisiert ist, stützt sich der Kläger zu Recht auf die öffentlichen Angaben. Nachdem der Erbe den Übergang des ausschließlichen Rechts registriert hat, ersetzt das Gericht den Beklagten, was eine Prüfung des Streits in der Sache ermöglicht.
Dieser Ansatz gewährleistet einen Ausgleich der Interessen aller Beteiligten: Die interessierte Person verliert nicht die Möglichkeit, eine nicht benutzte Marke aufgrund der langwierigen Abwicklung der Erbschaft anzufechten, und der Erbe, der Rechteinhaber wird, erhält die Möglichkeit, seine Rechte in demselben Verfahren zu verteidigen. Darüber hinaus bestätigt die Gerichtsentscheidung den Grundsatz der öffentlichen Glaubwürdigkeit des staatlichen Registers, auf den die Teilnehmer des zivilen Rechtsverkehrs vertrauen können.