Newsletter: "Neue Vorlagepflichten bezogen auf Bankkonten für IUG-Teilnehmer"

Ab dem 1. Juli 2024 gelten neue Bestimmungen (Föderalgesetz von 25. Dezember 2023 Nr. 647-FZ), die russischen Teilnehmer einer internationalen Unternehmensgruppe (IUG) verpflichten:

  • innerhalb von 30 Tagen die Steuerbehörden über die Eröffnung, Schließung von Konten und die Änderung von Kontodaten aller IUG-Teilnehmer - Nicht-Residenten bei ausländischen Banken - zu benachrichtigen (Benachrichtigungspflicht);
  • Berichte über Bewegungen der Geldsummen und anderen finanziellen Vermögenswerte auf den Konten aller IUG-Teilnehmer - Nicht-Residenten in ausländischen Banken - für jedes Halbjahr ab dem zweiten Halbjahr 2024 vorzulegen (Berichtspflicht). Der Stichtag für die Vorlage des ersten Berichtes ist der 30. Januar 2025.

Grundsätzlich wird eine IUG als eine Gruppe von Organisationen und (oder) ausländischen nicht körperschaftlichen Strukturen definiert, die durch eine Beteiligung am Kapital miteinander verbunden sind und (oder) durch die Ausübung von Kontrolle. Die genaue Definition hierzu ist in Artikel 105.16-1 des Steuergesetzbuches zu finden. Gleichzeitig gibt es derzeit keine Klarstellung darüber, ob die Verpflichtung allen IUG oder nur den IUG auferlegt wird, bei denen die dreistufige Dokumentation für Verrechnungspreiszwecke erstellt wird.

 

Hierbei ist zu beachten, dass es eine Reihe von Ausnahmen von der Berichtspflicht gibt. Insbesondere sind die Berichte nicht vorzulegen:

  • bezogen auf die IUG, die mehr als 50% ihrer Vermögenswerte außerhalb der Russischen Föderation hat;
  • durch Residenten IUG-Teilnehmer:
  • die nicht direkt oder indirekt an einem Nicht-Residenten IUG-Teilnehmer beteiligt sind oder ihm nicht kontrollieren; und/oder
  • an denen kein Nicht-Resident direkt oder indirekt beteiligt ist und die nicht von einem Nicht-Residenten kontrolliert sind.

 

Für die Benachrichtigungspflicht gibt es derzeit noch keine Ausnahmen, es ist aber geplant, diese mit Regierungsverordnung in naher Zukunft einzuführen.

 

Angesichts des nicht ganz präzisen Gesetzeswortlauts stellen sich bereits jetzt viele Fragen. Z.B. wie 50% der Vermögenswerte zu berechnen sind, auf Grundlage welcher Berichterstattung; ob Ausnahmen gelten, wenn Residenten, die Mitglieder einer IUG sind, keine Tochtergesellschaften im Ausland haben, oder ob es weiterhin erforderlich ist, dass keine ausländische (direkte oder indirekte) Beteiligung an ihrem Kapital besteht. Unklar ist auch, ob für Konten, die vor dem 1. Juli 2024 eröffnet wurden, eine Meldepflicht besteht.

 

Die neuen Pflichten lassen auch eine Reihe weiterer Fragen offen, die hoffentlich bald geklärt werden können. Die Bußgelder für die Nichteinhaltung der oben genannten Verpflichtungen können bis zu RUB 1 Million für die Nichtvorlage einer Benachrichtigung und bis zu RUB 150.000 für die Nichtvorlage eines Berichts betragen.