Am 19. Juni 2024 ist ein Gesetzesentwurf (https://sozd.duma.gov.ru/bill/651038-8) ins russische Parlament eingebracht worden, der den Schutz des geistigen Eigentums von juristischen und natürlichen Personen aus „unfreundlichen Staaten“ aufheben soll. Dazu zählen praktisch alle westlichen Länder.
Die Verfasser des Gesetzentwurfs schlagen vor, Artikel 1231 des russischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit einem neuen Absatz 3 zu ergänzen, wonach ausschließliche und andere Rechte an Geistigem Eigentum von juristischen und natürlichen Personen aus unfreundlichen Staaten in Russland keine Geltung mehr haben sollen.
Der Schutz soll drei Jahre nach Streichung des jeweiligen Staates von der Liste der unfreundlichen Staaten wieder aufleben.
Geistige Eigentumsrechte sind in ihrer Geltung territorial begrenzt und nur innerhalb vom Staat, in dem sie erworben werden, durchsetzbar. Durch einen bilateralen, multilateralen internationalen Vertrag oder Gesetz können sie aber auch in einem anderen Staat anerkannt und geschützt werden.
Russland ist Vertragspartei der Berner Übereinkunft von 1886 und der Pariser Übereinkunft von 1883. Gemäß diesen internationalen Verträgen ist hinsichtlich der Schutzrechtsinhaber aus anderen Vertragsstaaten eine Inländerbehandlung geboten. Ist dem ausländischen Rechtsinhaber aus anderen Vertragsstaaten der Schutz auf der Grundlage der nationalen Rechtsvorschriften verweigert, ist dies grundsätzlich ein Bruch des internationalen Vertrages und Verstoß gegen internationale Verpflichtungen.
Ob Russland diesen radikalen Schritt gehen wird und das Gesetz verabschiedet und, wie von den Autoren dieser Gesetzesnovelle formuliert, „auf die Einhaltung der völkerrechtlichen Normen, die Russland am meisten benachteiligen, verzichtet“, bleibt derzeit noch offen.
Im Großen und Ganzen setzt der vorgelegte Gesetzesentwurf den Trend in der russischen Gesetzgebung fort, den Schutz des geistigen Eigentums von Personen aus unfreundlichen Staaten einzuschränken:
- Föderales Gesetz vom 8. März 2022 Nr. 46-FZ, Regierungsverordnung vom 29. März 2022 Nr. 506 ― der Parallelimporte von Waren aus der vom Ministerium für Industrie und Handel genehmigten Liste erlaubt;
- Präsidialerlass vom 27. Mai 2022 Nr. 322 ― Leistungspflichten gegenüber ausländischen Rechtsinhabern, die Sanktionen gegen Russland unterstützen, können durch Geldüberweisung auf das Sonderkonto „O“ erfüllt werden;
- Präsidialerlass vom 15. Februar 2024 Nr. 122, Regierungsverordnung vom 27. März 2024 Nr. 380 ― ein spezieller Unterausschuss wurde gegründet, der Genehmigungen zur Nutzung einer Erfindung, eines Gebrauchs- oder Geschmacksmusters ohne Zustimmung eines ausländischen Rechtsinhaber erteilt. Der betroffene Rechtsinhaber soll einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 0,5 % des tatsächlichen Erlöses haben (die Entschädigung wird dem Rechtsinhaber aus unfreundlichen Staaten auf das Konto „O“ überwiesen);
- Präsidialerlass vom 20. Mai 2024 Nr. 430 ― Geschäfte, über den Erwerb der ausschließlichen Rechten an den Ergebnissen geistiger Tätigkeit oder an Individualisierungsmitteln zwischen Erwerbern (Ansässigen) und Rechtsinhabern (Nicht-Ansässigen aus unfreundlichen Staaten) bedürfen der Genehmigung des Regierungsunterausschusses.
Während in den oben genannten Gesetzgebungsakten die Einschränkungen der Rechte ausländischer Rechtsinhaber aus „unfreundlichen“ Staaten durch die gegen Russland verhängten Sanktionen gerechtfertigt wurden, soll der Gesetzentwurf, wie es in den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf steht, „dem kollektiven Westen“ erheblichen Schaden zufügen. Wir meinen, dass dieser Gesetzesentwurf nicht umgesetzt werden wird; dies bleibt aber abzuwarten und kann nicht ausgeschlossen werden.