Newsletter: "Neue Beschränkungen für Bankeinlagen ausländischer Gläubiger"

Durch Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 377 vom 1. Juni 2026 wurde die im Jahr 2022 durch Erlass Nr. 95 eingeführte vorläufige Ordnung zur Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber bestimmten ausländischen Gläubigern geändert. In den Katalog der Verbindlichkeiten, auf die das Sonderverfahren Anwendung findet, wurden nun auch Verbindlichkeiten aus Bankeinlagen und Depositen aufgenommen, d.h. Verbindlichkeiten von Banken zur Rückzahlung von Einlagen und zur Zahlung von Zinsen an ausländische Gläubiger, die mit „unfreundlichen“ Staaten verbunden sind.

 

Nach Erlass Nr. 95 gilt für die Erfüllung von Verbindlichkeiten ohne Überweisung der Geldmittel auf ein Sonderkonto des Typs „C“ ein Schwellenwert von 10 Mio. RUB. Dieser Schwellenwert wird monatlich anhand der Gesamthöhe der Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber allen ausländischen Gläubigern berechnet, die unter den Erlass fallen. In der Praxis müsste die Überschreitung des Schwellenwerts anhand der Gesamtsumme der Verbindlichkeiten der Bank gegenüber allen solchen Gläubigern bestimmt werden, sodass der Schwellenwert faktisch keine Bedeutung haben könnte.

 

Vor diesem Hintergrund werden Banken bei Auflösung einer Bankeinlage bzw. eines Deposits sowie bei der Zahlung von Zinsen wohl verpflichtet sein, die Geldmittel ohne Berücksichtigung des Schwellenwerts auf Konten des Typs „C“ zu überweisen. Die Verwendung der auf solchen Konten befindlichen Mittel ist nur nach den zugelassenen Verwendungszwecken möglich. Eine Auszahlung bzw. Überweisung von Geldmitteln von diesen Konten ist nur auf Grundlage einer Genehmigung der Regierungskommission möglich.

Von den genannten Änderungen betroffen sind vor allem folgende ausländische Gläubiger mit Einlagen bei russischen Banken:

  •  ausländische Gesellschaften aus „unfreundlichen“ Staaten bzw. unter deren Kontrolle stehende Gesellschaften (mit Ausnahme russischer Gesellschaften);
  •   russische Zweigniederlassungen und Repräsentanzen der oben genannten Gesellschaften;
  • natürliche Personen, die Staatsangehörige aus „unfreundlichen“ Staaten sind und nicht den Status eines Devisenresidenten der Russischen Föderation haben.

 

Nicht betroffen sind ausländische Staatsangehörige mit russischer Aufenthaltserlaubnis sowie russische Gesellschaften, zu deren Gesellschaftern/Aktionären Personen aus „unfreundlichen“ Staaten gehören.