Newsletter: "Anwendungspraxis des russischen Obersten Gerichtshofs zu den russischen „Gegen-sanktionen“

Das Präsidium des Obersten Gerichtshofs hat in seinem Überblick Nr. 8/2026 vom 17. Juni 2026 („Überblick“) die Rechtsstandpunkte der staatlichen Schiedsgerichte zu Fragen der Anwendung von Gegenmaßnahmen im Zusammenhang mit unfreundlichen Handlungen ausländischer Staaten systematisiert.

 

In 22 Punkten des Überblicks werden Fragen behandelt wie die Nichtigkeit von unter Verstoß gegen das besondere Genehmigungsverfahren geschlossenen Rechtsgeschäften, die Haftung von Banken, Maklern, Zollverfahren, ausländischen Rechtsinhabern, die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen sowie weitere Aspekte.

Nachfolgend haben wir die zentralen Themen dargestellt, die der Oberste Gerichtshof behandelt hat.

 

Insbesondere bei Rechtsgeschäften, die unter Umgehung der geltenden Beschränkungen vorgenommen wurden, hat dies deren Nichtigkeit zur Folge. Als nichtig werden anerkannt:

 

  • Rechtsgeschäfte über den Erwerb von Immobilien auf dem Territorium der Russischen Föderation von russischen Organisationen, die sich unter der Kontrolle von Personen aus unfreundlichen Staaten befinden, sowie Rechtsgeschäfte, die auf die Begründung ausländischer Kontrolle über strategische Unternehmen abzielen, sofern keine vorherige Zustimmung der Regierungskommission vorliegt;

 

  • Zahlungen zugunsten ausländischer Gläubiger, die unter Verstoß gegen die vorübergehende Ordnung zur Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber „unfreundlichen“ Gläubigern vorgenommen wurden, einschließlich Fälle der künstlichen Aufteilung von Beträgen zur Umgehung des monatlichen Schwellenwerts von RUB 10 Mio., sowie die Abtretung von Forderungsrechten an Personen, auf die das besondere Verfahren nicht anwendbar ist, sofern solche Zahlungen oder Abtretungen mit dem Ziel der Umgehung der festgelegten Abwicklungsregelungen erfolgen.

 

Gerichten steht das Recht zu, die Wirksamkeit eines Abtretungsvertrags im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen der besonderen wirtschaftlichen Maßnahmen eigenständig zu prüfen, unabhängig vom Vorbringen der Parteien. Die Bestätigung eines Vergleichs ist zu versagen, wenn dessen Bedingungen auf die Umgehung des besonderen Verfahrens zur Erfüllung von Verbindlichkeiten gerichtet sind (insbesondere bei Zahlung einer Entschädigung an einen ausländischen Rechtsinhaber unter Umgehung des Kontotyps „O“).

 

Der Oberste Gerichtshof hat gesondert betont, dass das besondere Verfahren gemäß dem Dekret des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 322 vom 27. Mai 2022 (betreffend die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber Rechtsinhabern aus unfreundlichen Staaten) auf ausländische Rechtsinhaber, die ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber russischen Ansässigen ordnungsgemäß erfüllen, keine Anwendung findet – unabhängig vom Entstehungsgrund der Verbindlichkeiten. Die Registrierung des Rechtsinhabers in einer Jurisdiktion eines unfreundlichen Staates allein stellt noch keinen Rechtsmissbrauch dar und steht dem gerichtlichen Schutz ausschließlicher Rechte nicht entgegen. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Erfüllung und der fortgesetzten Tätigkeit auf dem Territorium der Russischen Föderation obliegt dem Rechtsinhaber selbst und kann durch Vorlage laufender Verträge, Liefernachweise, Warenverkäufe usw. erbracht werden.

 

Der Oberste Gerichtshof hat ferner Fragen zur Haftungsbeschränkung von Banken und Maklern aufgrund von Sanktionsbeschränkungen thematisiert. So wird die Bank des Zahlers von der Haftung für die Nichterfüllung eines Zahlungsauftrags befreit, wenn die Überweisung durch eine zwischengeschaltete Bank infolge von restriktiven Maßnahmen blockiert wird, von denen zum Zeitpunkt der Überweisung keine Kenntnis bestand und auch nicht bestehen musste. Ein Makler wird von der Haftung für die Nichterfüllung von Kundenaufträgen im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften ausländischer Emittenten befreit, sofern die Nichterfüllung auf die Verhängung von Sanktionen gegen die russische Börse zurückzuführen ist, die der Makler nicht verhindern konnte.

 

Bei der Prüfung von Schiedsgerichtsentscheidungen wird die fehlende Unparteilichkeit und Objektivität des aus solchen Staaten stammenden Schiedsrichterkollegiums vermutet. Ein Einreiseverbot für russische Staatsbürger in das Hoheitsgebiet eines unfreundlichen Staates zur Teilnahme an Gerichtsverhandlungen kann als restriktive Maßnahme qualifiziert werden, unabhängig davon, ob persönliche Sanktionen vorliegen. Als Hindernis für den Zugang zur Justiz werden nicht nur Fälle völliger Unmöglichkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes im Ausland anerkannt, sondern auch Umstände, die das Verfahren als offensichtlich belastend erscheinen lassen: steigende Kosten für Rechtsdienstleistungen, Ablehnung ausländischer Berater, Visums- und andere Beschränkungen sowie die Erschwernis der Zahlung von Schiedsgebühren.

 

Die im Überblick beschriebenen Rechtsansätze sind für die Schiedsgerichte der Russischen Föderation verbindlich. Es wird jedoch empfohlen, dass sich auch alle interessierten Personen an dieser Position orientieren, darunter russische Unternehmen mit Verträgen, Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten gegenüber Personen aus unfreundlichen Staaten, ausländische Investoren selbst sowie Makler und Banken, die an grenzüberschreitenden Überweisungen und Wertpapiergeschäften beteiligt sind.

 

Den vollständigen Text des Überblicks können Sie unter dem folgenden Link einsehen. Sollten Sie hierzu Fragen haben, senden Sie uns bitte eine E-Mail an: ekaterina.kabanova@bbpartners.de.