Newsletter: "Indexierung von Arbeitslöhnen in Russland vor Gesetzesänderung"

Die Frage, ob Löhne einer zwingenden Inflationsanpassung in Russland unterliegen, ist in der Praxis heikel und nicht unumstritten – gerade in Zeiten einer relativ hohen Inflation. Die Grundregel hierzu ist in Art. 134 des russischen Arbeitsgesetzbuches (ArbGB) zu finden. Nunmehr  ist eine Gesetzesänderung in Vorbereitung (Gesetzesentwurf Nr. 1116665-8 vom 12. Januar 2026), die vorsieht, dass die Lohnindexierung mindestens einmal jährlich zu erfolgen hat und nicht weniger als die Inflationsrate des Vorjahres betragen darf. Allerdings heisst es in Art. 134 ArbGB auch, dass nichtstaatliche Arbeitgeber die Lohnindexierung nach Maßgabe bestehender Tarifverträge, von weiteren Vereinbarungen oder Betriebsordnungen durchführen.

 

Der Gesetzesentwurf hat zwar die Vorprüfungsphase durchlaufen, wurde aber bisher nicht zur ersten Lesung ins Parlament eingebracht.

 

Die Rechtsabteilung der Parlamentsverwaltung wies in ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2026 darauf hin, dass Unternehmen als Arbeitgeber das Verfahren der Lohnindexierung selbstständig festlegen und dabei die gesamten Umstände berücksichtigen könnten, die sowohl für die Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber von Bedeutung sind - und hat dabei auch auf den Beschluss des Verfassungsgerichts vom 25. Dezember 2025 Nr. 3262-O Bezug genommen. Insgesamt scheint die Rechtsabteilung der Parlamentsabteilung einem unbedingten Rechtsanspruch auf Inflationsausgleich daher skeptisch gegenüber zu stehen.

 

In diesem Beschluss hatte das Verfassungsgericht betont, dass die Indizierung als Mittel zur Gewährleistung der Steigerung des Gehalts ihrer rechtlichen Natur nach eine „staatliche Garantie“ für die Arbeitsvergütung der Arbeitnehmer (Artikel 130 ArbGB) ist und aufgrund der Vorschriften dieses Artikels sowie der Artikel 2 und 134 für Personen, die auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages arbeiten, gilt. Allerdings ermöglichen diese es dem Arbeitgeber nicht, den Arbeitnehmern die gesetzlich festgelegte Garantie und sich der Durchführung der Indizierung zu entziehen. Die Norm, die Arbeitgebern, die keine staatlichen Organe, Organe der lokalen Selbstverwaltung, staatlichen oder kommunalen Einrichtungen sind, das Recht einräumt, das Verfahren der Indizierung der Arbeitsvergütung selbständig (auch unter Beteiligung von Arbeitnehmervertretern) festzulegen, ermögliche es ihnen, die Gesamtheit der für die Arbeitnehmer und den Arbeitgeber gleichermaßen bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen. Das Verfassungsgericht hat allerdings nicht ausgeführt, welche Umstände dies sein können.

 

In der Gesetzesbegründung heisst es, dass Artikel 134 ArbGB derzeit die Pflicht aller Arbeitgeber im gewerblichen Bereich vorsehe, eine Indexierung der Löhne durchzuführen, um deren Kaufkraft zu erhalten. Allerdings seien der Zeitpunkt und die Häufigkeit der Indexierung gesetzlich nicht festgelegt. Aufgrund der Inflation, die die Reallöhne sinken lasse, bestehe die Notwendigkeit, eine verpflichtende Indexierung mindestens einmal jährlich in Höhe von nicht weniger als der offiziellen Inflationsrate gesetzlich zu verankern.

 

Die Einführung dieser Regelung gewährleiste einen klareren und berechenbareren Mechanismus zum Schutz der Arbeitnehmerrechte und verleihe den Arbeitsbeziehungen Stabilität und Transparenz und schließe willkürliche Zeitpunkte und Häufigkeiten der Lohnerhöhungen aus.

 

Die Indexierung der Löhne der Beschäftigten im öffentlichen Dienst erfolge jährlich gemäß einer Anordnung der russischen Regierung. So wurde im Jahr 2025 die Erhöhung der Geldvergütung für Beschäftigte von Sicherheitskräften und öffentlichen Einrichtungen auf 7,6 % festgesetzt (Anordnung der russischen Regierung Nr. 2071-r vom 1. August 2025), was der Inflationsrate entsprach.

 

Der Föderale Dienst für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) hat in seinen Klarstellungen wiederholt die Position vertreten, dass die Indexierung von Löhnen durch alle Arbeitgeber systematisch unter Berücksichtigung der Inflationsrate und der wirtschaftlichen Lage des jeweiligen Unternehmens erfolgen müsse, und dass die Indexierung verpflichtenden Charakter habe.

 

Jedoch seien nach der derzeitigen Praxis bis heute weder die Höhe der Indexierung für Arbeitgeber des nichtstaatlichen Bereichs noch die Häufigkeit ihrer Durchführung auf gesetzlicher Ebene festgelegt. Dies bedeute, dass jeder Arbeitgeber selbst bestimme, welchen Teil des Lohnes er indexieren wird, wann und mit welcher Häufigkeit. Dies führe zu einer uneinheitlichen Rechtsanwendungspraxis und zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien des Arbeitsrechtsverhältnisses.

 

Auch die Rechtsprechung erlaube es den Arbeitgebern bisher, recht „kreativ“ an die Frage der Indexierung heranzugehen. Unter anderem werde die Möglichkeit eingeräumt, sich auf die finanziellen Möglichkeiten und die wirtschaftliche Marktsituation zu stützen, und einige Arbeitgeber machten die Indexierung sogar von den finanziellen Ergebnissen der Unternehmenstätigkeit abhängig, was gesetzlich nicht verboten sei. Bei einer solchen gesetzlichen Konstruktion sei die Wahrung eines Interessensausgleichs der Parteien schwierig.

 

In der Rechtsprechung gäbe es beispielsweise Fälle, in denen das Gericht mit dem vom Arbeitgeber festgelegten Indexierungsniveau nicht einverstanden war, wenn dieses unter der offiziellen Inflationsrate lag (Beschluss des Regionalgerichts Krasnojarsk vom 7. August 2014, Az. 4g-1541/2014). Gleichzeitig gäbe es aber auch Entscheidungen, in denen das Gericht sich weigerte, die Höhe der Gehaltserhöhung zu überprüfen, da dies alleinige Angelegenheit des Arbeitgebers sei (Berufungsurteil des Stadtgerichts Sankt Petersburg vom 30. Januar 2017, Az. 33-1934/2017, Verfahren 2-10504/2016). Von Jahr zu Jahr bleibe die Rechtsprechung uneinheitlich.

 

Die Festlegung einer klaren Häufigkeit und eines Mindestniveaus der Lohnerhöhung für Arbeitnehmer in Artikel 134 schaffe daher einen berechenbaren Mechanismus zur Erhöhung der Arbeitsvergütung, verringere die Anzahl der Arbeitsstreitigkeiten und begründe eine einheitliche Rechtsanwendungspraxis.

 

Ob aber tatsächlich durch die geplante Gesetzesänderung ein echter Anspruch auf Inflationsausgleich geschaffen wird, bleibt abzuwarten. Das Spannungsverhältnis wird auch klar durch die Ausführungen von Rostrud, der einerseits die Auffassung vertritt, dass die Indexierung verplichtend sei, andererseits aber selbst auch meint, dass die Indexierung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des jeweiligen Unternehmens erfolgen müsse. Denn klar ist auch, dass Gehalterhöhungen, die ein Unternehmen in die Verlustzone bringen, einen Stellenabbau zur Folge haben kann – und dieser sicherlich nachteiliger für die Mitarbeiter ist als keinen Inflationsausgleich zu erhalten. So ist u.E. auch der Beschluss des Verfassungsgerichts vom 25. Dezember 2025 zu verstehen, dass ebenso für den Arbeitgeber maßgebliche Umstände zu berücksichtigen seien. Die Inflationsanpassung findet daher u.E. seine Grenzen spätestens dort, wo dies für eine Unternehmen wirtschaftlich nicht mehr tragbar ist.