Erhöhung der Unternehmenssteuern und Einkommen-steuer in Russland ab 2025 beschlossen
Am 12. Juli 2024 wurde das Föderale Gesetz N 176-FZ („Gesetz“) mit Änderungen zum russischen Steuergesetzbuch („SteuerGB“) veröffentlicht, das eine Erhöhung der Steuern (Gewinnsteuer, Einkommenssteuer, Mehrwertsteuer) ab 2025 vorsieht. Das Steuersystem selbst wird nicht wesentlich verändert.
Gewinnsteuer
Der allgemeine Gewinnsteuersatz wird ab 2025 von 20% auf 25% erhöht. Auch der Quellensteuersatz auf grenzüberschreitende Zahlungen wird von 20% auf 25% erhöht (dieser gilt z.B. bei Überweisung von Darlehenszinsen oder bei Lizenzzahlungen an ausländische Unternehmen aus „unfreundlichen“ Staaten), sofern nicht ermäßigte Sätze im Rahmen der Doppelbesteuerungsabkommen („DBA“) anwendbar sind. Die besonderen Quellensteuersätze von 15% für Dividenden und die Vergütungen für konzerninterne Dienstleistungen sowie 10% für Einkünfte aus dem internationalen Warenverkehr bleiben unverändert.
Die Steuerlast für IT-Unternehmen wird ebenfalls steigen - der Gewinnsteuersatz wird für die nächsten drei Jahre, beginnend ab 2025, 5% statt 0% betragen.
Gleichzeitig mit der Steuererhöhung sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, die Steuerlast durch Investitionen zu mindern. So wird beispielsweise ein neuer Mechanismus - der föderale Investitionssteuerabzug (FISA) – eingeführt. Die Beträge dieses Abzugs verringern die Gewinnsteuer in dem Teil, der an den föderalen Haushalt abgeführt wird. Gleichzeitig unterliegt dieser Abzug einer Reihe von Beschränkungen, unter anderem, dass er 50% des Gesamtbetrags der Ausgaben für Investitionen in Anlagevermögen und/oder immaterielle Vermögenswerte nicht überschreiten darf. Neu ist auch die Möglichkeit, den Abzug zu übertragen (Anwendung des FISA auch durch Unternehmen, die zu demselben Konzern gehören, wie die Person, die die Kosten für Anlagevermögen und immaterielle Güter getragen hat). Die russische Regierung wird detaillierte Bedingungen für die Anwendung des Abzugs festlegen, einschließlich der Voraussetzungen für die Steuerpflichtigen, die Arten von Anlagevermögen und immateriellen Gütern.
Zusätzlich zur Einführung von FISA werden der Investitionssteuerabzug (dieser wird vorbehaltlich der regionalen Gesetzgebung angewandt) und die Anwendung der Regelung für regionale Investitionsprojekte (RIP) für im Register eingetragene Unternehmen mit Kapitalinvestitionen von RUB 500 Mio. oder mehr auf unbestimmte Zeit verlängert. Darüber hinaus werden die Erhöhungskoeffizienten für die steuerliche Abschreibung von Sachanlagen, die im einheitlichen Register für russische radioelektronische Produkte aufgeführt sind, sowie von High-Tech-Ausrüstung und immaterielle Vermögenswerte gemäß der Liste der Regierung der Russischen Föderation von 1,5 bis auf 2 erhöht.
Einkommensteuer
Residenten
Ab 2025 werden fünf progressive Einkommensteuersätze eingeführt, mit neuen Sätzen von 18%, 20% und 22%. Der Höchstsatz von 22% wird auf Jahreseinkommen von über RUB 50 Mio. angewandt, der Satz von 15% für Jahreseinkommen über RUB 2,4 Millionen (derzeit gilt der Satz von 15% für Einkommen über RUB 5 Mio.). Somit werden bei einem Jahreseinkommen von RUB 10 Mio. RUB 2,4 Mio. mit dem Steuersatz von 13%, RUB 3,6 Mio. mit dem Steuersatz von 15% und weitere RUB 4 Mio. mit einem Steuersatz von 18% besteuert.
Bezogen auf bestimmte Arten von Einkommen von Steuerresidenten der Russischen Föderation (z.B. Einkünfte aus dem Verkauf von Immobilien, Zahlungen aus Versicherungsverträgen, Dividenden, Einkünfte aus Wertpapiergeschäften, Einkünfte aus dem Verkauf von Gesellschaftsanteilen, Einkünfte aus Zinsen auf Einlagen bei Banken der Russischen Föderation) wird die zweistufige Staffelung gelten (13% auf Einkünfte, die RUB 2,4 Mio. pro Jahr nicht übersteigen, 15% auf Einkünfte über RUB 2,4 Mio. pro Jahr im überschussigen Teil).
Nicht-Residenten
Für Nicht-Residenten bleibt der Basissteuersatz bei 30% mit einer Reihe von Sonderregeln und Ausnahmen, nämlich:
- Erstens werden bestimmte Einkünfte von Nicht-Residenten ebenfalls den oben genannten fünf progressiven Einkommensteuersätze (13-22%) unterliegen, z.B. Einkünfte in Form von Vergütungen von hochqualifizierten Spezialisten, Fernarbeitern russischer Organisationen, bestimmten Auftragnehmern, die im Rahmen zivilrechtlicher Verträge im russischen Segment des Internets tätig sind.
- Zweitens gilt ein fester Satz für eine Reihe von Einkünften (z.B. Dividenden oder Einkünfte in Form von Zinsen auf Einlagen bei russischen Banken).
Hinzurechnungsbesteuerung (CFC Rules)
Ab 2025 wird die Steuerlast für Gesellschafter von kontrollierbaren ausländischen Gesellschaften (CFC) steigen. Nach derzeitigen Regelung kann unabhängig von der Anzahl der CFCs die Steuer in Höhe von RUB 5 Mio. auf „feste Gewinne“ gezahlt werden. Ab 2025 wird die Höhe der auf den festen Gewinn zu zahlenden Steuer von der Anzahl der CFCs abhängen. Bei fünf oder mehr CFCs wird der Steuerbetrag jedoch nicht weiter steigen. Gleichzeitig wird der feste Gewinn von CFCs zu den Sätzen besteuert, die den neuen progressiven Einkommensteuersätzen entsprechen.
Befreiung bestimmter Einkommen von der Einkommensteuer
Das russische Steuergesetzbuch sieht die Befreiung von Einkommen aus dem Verkauf von Immobilien und aus dem Verkauf (Rückkauf) von Beteiligungen an russischen Gesellschaften von der Einkommenssteuer vor, solange eine Reihe von Bedingungen (u.a. eine bestimmte Dauer des Eigentums) erfüllt sind. Gemäß den Bestimmungen des neuen Gesetzes gilt diese Befreiung ab 2025 nur für Residenten und nur für Einkommensbeträge, die RUB 50 Mio. nicht übersteigen.
Mehrwertsteuer für Steuerpflichtigen, die das vereinfachte Steuersystem anwenden
Organisationen und Einzelunternehmer, einschließlich derjenigen, die das vereinfachte Steuersystem anwenden, mit einem Jahresumsatz von RUB 60 Mio. oder mehr im Jahr 2024, werden ab 2025 zu MwSt.-Pflichtigen.
Dabei können diese Organisationen/Einzelunternehmer die Mehrwertsteuer entweder nach dem allgemeinen Verfahren (zum Satz von 20% mit dem Recht auf Vorsteuerabzug) zahlen oder ermäßigte Mehrwertsteuersätze von 5% (für einen Jahresumsatz bis zu RUB 250 Mio.) bzw. 7% (für einen Jahresumsatz ab RUB 250 Mio. bis zu RUB 450 Mio.) anwenden.
Bei Anwendung dieser ermäßigten Steuersätze kann kein Vorsteuerabzug durch solche Steuerpflichtigen geltend gemacht werden, und die entsprechenden Vorsteuerbeträge werden als Ausgaben ausgewiesen (sofern die Regelung der betreffenden Organisation/des betreffenden Einzelunternehmens die Erfassung von Ausgaben vorsieht).