Newsletter: "Steuerliche Änderungen für Unternehmenstransaktionen und im IT-Bereich"

Ab 2025 werden teilweise derzeit bestehende Vergünstigungen abgeschafft, die sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen betreffen (Änderungen zum russischen Steuergesetzbuch durch Föderalgesetz N 259-FZ vom 8. August 2024) wie auch IT-Unternehmen mit ausländischen Investitionen.   
 

 

Besteuerung des Geldwerten Vorteils beim Anteilskauf

 

Ab 2025 wird beim Verkauf von Anteilen an eine natürliche Person zu einem Preis, der unter dem tatsächlichen Wert liegt (d.h. unter dem Wert des verkaufenden Anteils gemessen an den Reinaktiva), ein „geldwerter Vorteil“ für den Käufer entstehen.

Der geldwerte Vorteil, der als Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert und dem vertraglich vereinbarten Preis berechnet wird, wird ab 2025 mit der Einkommensteuer belegt, die Sätze betragen von 13% bis 22%.

 

Diese Bestimmung ist insbesondere bei Management-Buy-Out Transaktionen durch ausländische Unternehmen relevant, die ihre russischen Tochtergesellschaften an das lokale Management deutlich unter Marktwert verkaufen oder zu einem symbolischen Preis veräußern bzw. verschenken. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass solche Transaktionen der Genehmigung der Regierungskommission bedürfen und der Verkaufspreis nach den derzeit geltenden Regeln nicht mehr als 50% des Marktwerts betragen darf. Dies bedeutet, dass für den Käufer ein geldwerter Vorteil entstehen kann (wenn der tatsächliche Wert des Anteils 50 % des Marktwerts des Anteils übersteigt), der zu einer Besteuerung führt, unabhängig von der Vereinbarung zwischen den Parteien.
 

 

Befreiung des Schuldenerlasses für Bezahlung der Anteile an ausländischen Personen von der Gewinnsteuer

 

Eine steuerlich vorteilhafte Regelung soll ab 2025 indes für Schuldenerlasse zwischen Verkäufern und Käufern von Anteilen an einer russischen Gesellschaft gelten.

 

Der Schuldenerlass aus in den Jahren 2024 oder 2025 geschlossenen Anteilskaufverträgen zwischen einem russischen Käufer und einem ausländischen Verkäufer ist demnach von der Gewinnsteuer befreit, wenn es sich beim Käufer um eine russische juristische Person handelt. Wenn also dem Käufer der Kaufpreis erlassen wird, führt dies nicht zu einer Besteuerung.
 

 

 

IT-Vergünstigungen für Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmens-gruppen teilweise aufgehoben

 

Die Vergünstigungen für russische IT-Unternehmen in Bezug auf die Gewinnsteuer und Sozialbeiträge gelten u.a. für Unternehmen, die mindestens 70% ihrer Erträge aus IT-Tätigkeiten erwirtschaften.

Ab 2025 ist der Verkauf von Software, die von einer ausländischen Organisation (mit Ausnahme von kontrollierbaren ausländischen Gesellschaften, „CFC“) entwickelt, angepasst und/oder modifiziert wurde, die derselben Gruppe angehört wie das betreffende IT-Unternehmen, von der Liste dieser Tätigkeiten ausgeschlossen.

 

Diese Änderung wird in erster Linie Tochtergesellschaften ausländischer Konzerne betreffen, die in der Russischen Föderation die Programme des Konzerns verkaufen. Für diese Unternehmen wird die Anwendung der oben erwähnten Vergünstigungen höchstwahrscheinlich nicht mehr greifen.

 

Außerdem befindet sich ein Entwurf des Beschlusses der russischen Regierung in der öffentlichen Diskussion, der die Akkreditierung von IT-Unternehmen mit 50% oder mehr ausländischer Beteiligung verbietet. Ohne Akkreditierung wird es nicht mehr möglich sein, die oben genannten Vergünstigungen anzuwenden. Derzeit ist geplant, dass diese Änderungen ab dem 1. August 2025 in Kraft treten.