Newsletter: "Abhaltung der jährlichen ordentlichen Gesellschafterversammlung bei russischen Kapitalgesellschaften steht an"

Russische Kapitalgesellschaften (GmbH, Aktiengesellschaften) sind verpflichtet, einmal jährlich ordentliche Gesellschafterversammlungen abzuhalten. U.a. hat dabei zwingend die Feststellung der Jahresergebnisse der Gesellschaft zu erfolgen. Bei Unterlassung können Bußgelder verhängt werden.

 

  • Bei russischen Gesellschaften mit beschränker Haftung (OOO) ist die Gesellschafterversammlung vom 1. März bis zum 30. April 2026 abzuhalten.
  • Bei russischen Aktiengesellschaften (AO) ist die allgemeine Aktionärsversammlung zwischen dem 1. März und dem 30. Juni 2026 abzuhalten.

 

Das Verfahren zur Einberufung und Durchführung der Gesellschafterversammlung hat dabei in Übereinstimmung mit dem Gesetz und der jeweiligen Satzung der Gesellschaft zu erfolgen. Die Gesellschafter sind mindestens 30 Tage im voraus über die geplante Gesellschafterversammlung schriftlich zu benachrichtigen. Im Ergebnis der Sitzung wird ein Protokoll (oder der Beschluss des alleinigen Gesellschafters) erstellt. Werden die Satzungsbestimmungen bei der Einberufung oder Durchführung der Gesellschafterversammlung verletzt, können Mitgesellschafter Anfechtungsklage erheben.

 

Die Teilnahme an der ordentlichen Sitzung ist eine Pflicht der Gesellschafter. Die Verletzung dieser Pflicht kann u.U. sogar einen Grund für den Ausschluss eines Gesellschafters aus der Gesellschaft darstellen. Gesellschafter können sich per Vollmacht vertreten lassen.

 

Tagesordnungspunkte der Gesellschafterversammlung sind üblicherweise die Feststellung der Jahresergebnisse sowie die Festellung und Ausschüttung des Reingewinns (oder auch der Verlustvortrag), der Bestätigung der Entwicklungspläne für die kommenden Perioden sowie die Beschlussfassung bezüglich der geschäftsführenden Organe der Gesellschaft. Die Auszahlung des festgestellten Gewinns an die Gesellschafter hat nach dem Gesetz innerhalb von 60 Tagen nach Beschlussfassung zu erfolgen.

 

Derzeit gelten weiterhin Beschränkungen für die Gewinnausschüttung zugunsten von Gesellschaftern aus „unfreundlichen Staaten“. Die Höchstgrenze für Dividendenausschüttungen ohne Einholung einer Genehmigung der Regierungskommission für ausländische Investitionen beträgt RUB 120 Mio. pro Jahr (rund EUR 1,3 Mio.). Bei höheren Beträge ist eine Genehmigung erforderlich, die allerdings derzeit nur in wenigen Fällen erteilt werden.

 

Wir können Sie gerne bei der Vorbereitung und Durchführung Ihrer Gesellschafterversammlung in allen rechtlichen und steuerlichen Fragen unterstützen. Sie können uns gerne per E-Mail unter ekaterina.kabanova@bbpartners.de oder thomas.brand@bbpartners.de erreichen.