Newletter: "Bestimmungen der DBA mit "unfreundlichen" Staaten teilweise ausgesetzt"

Der Erlass des russischen Präsidenten Nr. 585 vom 8. August 2023 zur Aussetzung einiger Bestimmungen des DBA wurde unterzeichnet und veröffentlicht.

 

Die Aussetzung gilt daher ab 8. August 2023. Solange Russland auf der schwarzen Liste der Steueroasen bleibt, wird die Aussetzung gelten. Es sei denn, das jeweilige DBA wird gekündigt. Wir haben bereits früher über die Möglichkeit einer solchen Aussetzung und ihre Folgen berichtet.

 

Gemäß dem Erlass werden mehrere DBA-Bestimmungen, mit Ausnahme der Artikel über die Vermeidung der Doppelbesteuerung, den Informationsaustausch und sowie die allgemeinen Bestimmungen (Definitionen, Ansässigkeit, Inkrafttreten und Kündigung usw.), ausgesetzt.

 

Somit sind ab dem 8. August 2023 die Befreiungen und sonstigen Vergünstigungen von der Quellensteuer gemäß den DBA mit „unfreundlichen“ Staaten nicht mehr anwendbar.  Stattdessen werden die lokalen Steuersätze angewendet, und zwar 15% Quellensteuer auf Dividenden und 20% bei Auszahlung von:

  • Zinsen;
  • Lizenzgebühren;
  • Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an Gesellschaften, deren Aktiva zu mehr als 50% direkt oder indirekt aus unbeweglichem Vermögen in Russland bestehen;
  • Einkünfte aus der Vermietung vom beweglichen Vermögen in Russland;
  • Geldstrafen und Bußgelder aufgrund der Verletzung vertraglicher Verpflichtungen durch russische Vertragspartner;
  • sonstige ähnliche Einkünfte (d.h. „passive" Einkünfte aus russischen Quellen in der Russischen Föderation, die nicht mit den Tätigkeiten des ausländischen Unternehmens über eine Betriebsstätte verbunden sind).

 

Die Einkünfte aus internationalen Transporten werden nun in Russland mit 10% Quellensteuer belastet. Darüber hinaus gelten nicht mehr die anderen günstigen DBA-Vorschriften, z.B.:

  • Umlage von allgemeinen und Verwaltungskosten des Stammhauses – Abzug von solchen Kosten bei Gewinnsteuerermittlung der russischen Betriebsstätten unabhängig davon, wo diese Ausgaben tatsächlich getragen wurden;
  • unbeschränkter Abzug von Werbungskosten, s. DBA Deutschland bzw. DBA Frankreich (die Werbungskosten werden in Russland mit 1% des Umsatzes der jeweiligen Periode abzüglich MwSt. und Akzisen beschränkt).
  • verlängerter Zeitraum, in dem Baustellen und Montageobjekte keine Betriebsstätten begründen (30 Tage ab Beginn der Tätigkeit gemäß dem russischen Steuergesetzbuch statt z.B. 12 Monate nach DBA Deutschland).

 

Die russische Regierung wird mit dem Präsidentenerlass auch beauftragt, Maßnahmen zur Minderung von negativen Auswirkungen auf die russische Wirtschaft zu erarbeiten. Daher erwarten wir in der nahen Zukunft auch Änderungen zum russischen Steuergesetzbuch.