Newsletter: "Anwendung wichtiger Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) könnte ausgesetzt werden"

Das russische Finanz- und Außenministerium haben dem russischen Präsidenten Wladimir Putin öffentlich vorgeschlagen, die Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit allen „unfreundlichen“ Staaten zeitweilig auszusetzen. Die Aussetzung würde erhebliche Auswirkungen auf die Besteuerung ausländischer Unternehmen in Russland haben. Von einer Kündigung der DBA ist allerdings nicht die Rede.

 

 

Die Mitteilung hierüber wurde am 15. März 2023 auf der Webseite des russischen Finanzministeriums (MinFin) veröffentlicht. Die Liste der „unfreundlichen“ Staaten umfasst etwa 60 Staaten, darunter alle EU-Mitgliedsstaaten, die USA, Großbritannien, die Schweiz, Japan und andere Länder, die Sanktionen gegen Russland verhängt haben.

 

 

In der MinFin-Mitteilung wird diese Initiative mit den gegen Russland verhängten Sanktionen sowie der jüngsten Aufnahme Russlands in die EU-Liste der „nicht kooperativen Steuergebiete“ („schwarze Liste der EU“) in Verbindung gebracht. Beabsichtigt ist, die DBA-Anwendung „bis zur Wiederherstellung der verletzten Rechte Russlands“ einzustellen. Sollte Russland von der “schwarzen Liste“ der EU gestrichen werden, könnte die Aussetzung wieder aufgehoben werden. Die Liste soll im Oktober 2023 revidiert werden.  

 

Die Aussetzung der DBA kann eine Doppelbesteuerung zur Folge haben. Außerdem entfallen die vergünstigten Sätze und Befreiungen. Dies betrifft in erster Linie sogenannte „passive“ Einkünfte: Zinsen, Dividenden, Lizenzgebühren. Diese werden dann nach russischen Regeln besteuert: 15% für Dividenden, 20% für Zinsen, Lizenzgebühren und sonstige passive Einkünfte aus russischen Quellen. Die letzteren fallen dann auch unter die Besteuerung in Russland, was bisher durch die DBA ausgeschlossen wurde.

 

 

Ebenfalls können die Einkommen ausländischer Angestellter aus Arbeitstätigkeiten in Russland betroffen sein – es ist möglich, dass solche Einkommen sowohl in Russland als auch in dem entsprechenden ausländischen Staat ohne Anwendung des Abzugs bzw. der Freistellung besteuert werden können.

 

 

Darüber hinaus sehen einige DBA (z.B. mit Deutschland) die Befreiung von der russischen Quellensteuer bezogen auf Einkünfte aus dem Verkauf von Anteilen am Kapital von russischen Unternehmen vor, deren Vermögen zu mehr als 50% aus in Russland befindlichen Immobilien besteht. Auch die Anwendung dieser Befreiungen wird dann nicht mehr möglich sein.

Insgesamt bleibt abzuwarten, ob dieser Vorschlag vom Präsidenten angenommen und umgesetzt wird.