Newsletter: "NEUE RECHNUNGSLEGUNGSVORSCHRIFTEN FÜR IMMATERIELLE VERMÖGENSGEGENSTÄNDE (IVG) AB 2024"

Ab dem 1. Januar 2024 gelten in Russland durch Einführung des Föderalstandards für die Buchführung (FS) 14/2022 „Immaterielle Vermögensgegenstände“ (IVG) neue Regeln für die Bilanzierung von IVG. Die derzeit geltende russische Rechnungslegungsverordnung „Bilanzierung von immateriellen Vermögensgegenstände“ ("PBU 14/2007") wird mit der Einführung der neuen Vorschriften ihre Gültigkeit verlieren.

 

Im Vergleich zur PBU 14/2007 bringen die neuen Regeln des FS 14/2022 einige wesentliche Änderungen mit sich:

  • Lizenzen für bestimmte Tätigkeiten und nicht-exklusive Rechte werden nun als IVG klassifiziert. Individualisierungsmittel (Logos, Warenzeichen) werden gemäß FS 14/2022 nicht zu den IVG gezählt, wenn sie von einem Unternehmen unabhängig geschaffen werden.
  • Die Wertgrenze von IVG wird von Unternehmen selbst festgelegt (nur für Buchhaltungszwecke).
  • Abschreibungen sind ab dem Datum der Aufnahme der IVG in die Buchhaltung zulässig, usw.

 

Für den Übergang zu FS 14/2022 gibt es zwei Möglichkeiten: retrospektiv und alternativ:

  • Bei der retrospektiven Methode werden die Vergleichszahlen der Jahresabschlüsse früherer Jahre neu berechnet, als ob die Regeln von FS 14/2022 schon immer angewandt worden wären. Diese Methode spiegelt die Informationen über die Posten des internen Rechnungswesens am genauesten und zuverlässigsten wider;
  • Im Falle des alternativen Ansatzes werden die Zahlen der Vorjahre nicht neu berechnet (es werden nur die Zahlen ab dem 1. Januar des Jahres, in dem FS 14/2022 angewendet wird, neu berechnet).

 

Ein Unternehmen hat das Recht, die Methode der Umstellung auf FS 14/2022 nach den Grundsätzen der Wesentlichkeit und der Rationalität der Rechnungslegung zu wählen.

 

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