Wichtige Erläuterungen des Föderalen Steuerdienstes zu Intercompany Leistungen

Am 6. August wurde ein Schreiben des Föderalen Steuerdiensts (FNS) veröffentlicht https://www.nalog.ru/rn77/taxation/taxes/profitul/9973064/, das sich mit Fragen der Abzugsfähigkeit von Kosten bei der Gewinnsteuerermittlung russischer Gesellschaften im Rahmen der Verrechnungen konzerninterner Leistungen befasst.

 

Das Schreiben soll als Richtlinie für alle Steuerbehörden bei der Überprüfung der Kostenhttps://www.nalog.ru/rn77/taxation/taxes/profitul/9973064/ von Unternehmen dienen. Kurz gefasst beinhaltet das Schreiben folgende Eckpunkte, Voraussetzungen und Kriterien für einen gesetzmäßigen Abzug der Kosten bei der Gewinnsteuerermittlung:

 

  • Realitätstest und Nichtverdopplung: Die erbrachten Dienstleistungen sollen tatsächlich erbracht werden. Es soll keine doppelte Bestellung und Erbringung der Leistungen vorhanden sein, dabei sollen die Steuerbehörden nicht formell agieren (z.B. nicht aufgrund des Vorhandenseins eines Hausjuristen bei der Gesellschaft die externe Rechtsberatungskosten nicht abziehen);

 

  • Leistungsliste und -formen: Als mögliche Bereiche für konzerninterne Dienstleistungen wurden laufende Beratung in Verwaltungsfragen, Finanz-, Rechts-, HR-Beratung, Marketing/Werbung, Vertriebsförderung, IT-Leistungen genannt. Als Formen wurden laufende Beratung, auf Anfrage, durch Gewährung des Zugangs zu konzerninternen Ressourcen, z.B. zu Intranet oder Datenbanken, etc. genannt. Auch Outsourcing von gewissen Funktionen an Konzernunternehmen, welches als Leistungszentrum agiert, wurde zugelassen;

 

  • Bestätigungsunterlagen: Die Dienstleistungen können unterschiedlich sein, und so auch die Bestätigungsdokumente. Zusätzlich zum üblichen Abnahmeprotokoll über die erbrachten Dienstleistungen wurden auch die Geschäftskorrespondenz, Gesprächsnotizen, Detaillierung von Telefonaten, Screen-Shots, etc. genannt;

 

  • Abgrenzungen der Kompetenzen bei Preisgestaltung: Das Schreiben bestätigt nochmals, dass die Überprüfung der Preise im Rahmen kontrollierbarer Geschäfte nicht zur Kompetenz der lokalen Steuerbehörden bei kameralen und auswärtigen Steuerprüfungen gehört. Die Steuerbehörden müssen jedoch das Vorliegen einer klaren und transparenten Preisermittlungsmethode überprüfen, während die Steuerpflichtigen auch das Recht haben, neben anderen Unterlagen Verrechnungspreisdokumentationen bei Bedarf zum Teil vorlegen. Dies soll eine gewisse Erleichterung für die Steuerpflichtigen bringen, solange dieselbe Preisermittlungsmethode auf der ganzen Konzernebene gilt. Allerdings schweigt das Schreiben über die Anwendung von Verteilungsschlüsseln, insbesondere über diejenigen, die den Anteil der Kosten aufgrund des Umsatzes bestimmen.

 

  • Leistungsergebnis: Die Voraussetzung der Nutzung der Leistungsergebnisse in der Geschäftstätigkeit bleibt nach wie vor bestehen, allerdings wird in dem Schreiben betont, negative finanzielle Ergebnisse oder die Nichtnutzung der Leistungen aus objektiven Gründen sollen allein nicht Grundlage für die Ablehnung dieser Kosten sein.

 

  • Shareholders Activities: die für die Zwecke des Konzerns erbrachten Dienstleistungen, wie z.B. konsolidierte und sonstige konzerninterne Berichte, Leistungen in Verbindung mit Kontrolle der Gesellschafter, Hauptversammlungen und Aktivitäten zum Kauf von Aktien und Anteile, etc. sind nicht abzugsfähig. Diese waren auch früher aufgrund von Art. 252 SteuerGB nicht abzugsfähig, das Schreiben gibt eine Detaillierung dazu.

 

Das Schreiben entspricht grundsätzlich der internationalen Praxis und auch dem BEPS-Kontext. Obwohl einige Fragen, wie Anwendung von Verteilungsschlüsseln noch offen bleiben, sollten die Klarstellungen des Schreibens das Unternehmensleben zu einem gewissen Grad erleichtern.