Newsletter: "Weitere „steuerfreie“ Schuldenerlasse bezogen auf Darlehen durch Regierung unterstützt"

Der Gesetzentwurf mit einer Vielzahl von diversen Änderungen zum russischen Steuergesetzbuch wurde am 21. Juli 2023 durch die Staatsduma angenommen. Wir erwarten, dass der Entwurf zeitnah durch den Föderationsrat (obere Kammer des russischen Parlaments) angenommen und durch den Präsidenten unterzeichnet wird.

 

Die Änderungen umfassen u.a. die Gewinnsteuerbefreiungen, die seit langer Zeit durch Unternehmen angestrebt wurden. Es geht in erster Linie um die Befreiungen für die in 2023 erfolgten Schuldenerlasse hinsichtlich der Darlehensverträge mit ausländischen Darlehensgebern. Die in 2022 durch Unternehmen weitgehend genutzte Befreiung wird daher auch im Jahr 2023 anwendbar. Demnach waren von der Gewinnsteuer die Schuldenerlässe u.a. in den folgenden Situationen befreit:

 

  • bezogen auf die vor dem 1. März 2022 geschlossenen Darlehensverträgen mit ausländischen Personen (inkl. steuerlich abgezogenen Zinsen);
  • bezogen auf die Abtretungen von Forderungsrechten aus den oben genannten Darlehensverträgen;
  • bezogen auf die Zahlungen an ausländische Gesellschafter beim Ausscheiden aus einer russischen Gesellschaft.

 

Abgesehen hiervon erfolgen in 2023 auch die Schuldenerlässe bezogen auf Kauf von Anteilen (Aktien) an russischen Gesellschaften steuerfrei. Dabei geht es um Anteile (Aktien), die durch ausländische Gesellschafter nach dem 1. März 2022 bis Ende 2023 verkauft werden.

 

Somit werden wahrscheinlich die neuen Eigentümer der ehemaligen russischen Tochtergesellschaften von westlichen Konzernen unterstützt, so dass die neuen Gesellschafter die Fortführung der Tätigkeiten dieser Ex-Tochtergesellschaften besser gewährleisten können. Diese Befreiung kann insbesondere auch für sog. Management-Buy-Out Geschäfte interessant sein.

 

Sobald das neue Änderungsgesetz verabschiedet wird, werden die Befreiungen rückwirkend ab Beginn 2023 gelten. Diese neuen und eindeutig positiven Vorschriften werden sicherlich von vielen Unternehmen genutzt.

 

Darüber hinaus sehen einige DBA (z.B. mit Deutschland) die Befreiung von der russischen Quellensteuer bezogen auf Einkünfte aus dem Verkauf von Anteilen am Kapital von russischen Unternehmen vor, deren Vermögen zu mehr als 50% aus in Russland befindlichen Immobilien besteht. Auch die Anwendung dieser Befreiungen wird dann nicht mehr möglich sein.

Insgesamt bleibt abzuwarten, ob dieser Vorschlag vom Präsidenten angenommen und umgesetzt wird.