Steuermaßnahmen in der Corona-Krise

Der russische Präsident hat am 25. März eine Reihe von Maßnahmen zur Entlastung insbesondere mittelständischer Unternehmen (KMU) vorgeschlagen.

 

Um KMU vor einer akuten Liquiditätskrise zu schützen, sollen Steuerzahlungen für sechs Monate gestundet werden. Ausgenommen ist allerdings die Mehrwertsteuer. Sogenannte „Mikrounternehmen“ (mit einem Jahresumsatz bis RUB 120 Mio., ca. EUR 2 Mio.) sollen zudem die Sozialversicherungsbeiträge gestundet werden. Diese Maßnahmen sollen auf konkret betroffene Branchen Anwendung finden. Welche dies sind, ist von der Regierung zu bestimmen.

 

Darüber hinaus sollen die Sozialversicherungsbeiträge für KMU von derzeit maximal 30% bis auf 15% gesenkt werden für Gehälter, die den Mindestlohn übersteigen (derzeit RUB 12.130). Die Senkung der Sozialversicherungsbeiträge soll nach dem Willen des Präsidenten nicht nur krisenbezogen, sondern dauerhaft eingeführt werden. Ob dies tatsächlich gewollt ist oder es sich nur um eine „Beruhigungspille“ für die Wirtschaft handelt, bleibt abzuwarten.

 

Darüber hinaus soll einheitlich ein Quellensteuersatz von 15% für Dividenden gelten. Wie dies in Einklang gebracht werden soll mit bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen ist derzeit unklar.  Nach vielen DBA, wie z.B. mit Deutschland und Österreich, gilt unter bestimmen Voraussetzungen ein ermäßigter Quellensteuersatz von 5%. Das russische Finanzministerium hat hierzu bereits erläutert, dass entsprechende Änderungen erst 2021 in Kraft treten werden und Gewinnausschüttungen für 2020 nicht betreffen werden.  Im Fokus stehen ohnehin „Offshore-Länder“ wie Zypern, die lediglich technisch genutzt werden, um Steuern zu sparen.

 

Zukünftig sollen Zinserträge von Bankdepositen und Erträge von Forderungswertpapieren mit 13% Einkommensteuer besteuert werden, wenn die Beträge RUB 1 Mio. überschreiten. Bisher waren solche Erträge in meisten Fällen steuerfrei.

 

Die geplanten Steuermaßnahmen setzen allerdings eine Änderung des russischen Steuergesetzbuchs voraus und eventuell auch der Doppelbesteuerungsabkommen.

 

Rechtstechnisch gesehen und ausgehend von der heutigen Gesetzeslage werden die meisten Maßnahmen nicht früher als in 2021 in Kraft treten können.