MwSt. auf Internet-Dienstleistungen ab 2019: Wichtige Änderungen

Ab 2019 haben sich ausländische Unternehmen, die Internet-Dienstleistungen für russische Unternehmen erbringen (B2B Geschäfte), bei den russischen Steuerbehörden anzumelden. Diese Regelung gilt bereits seit einiger Zeit für B2C Geschäfte und wird nunmehr ausgeweitet. Mit der Anmeldung bei den Steuerbehörden erhält das ausländische Unternehmen eine russische Steuernummer (INN).

 

Zu Internet-Dienstleistungen gem. Art. 174.2 des russischen Steuergesetzbuches zählen u.a. die Nutzung von Software und Datenbanklizenzen, Internetwerbung, Suchmaschinenleistungen, das Betreiben von Handelsplattformen und vieles mehr.

 

Auch Leistungsbeziehungen zwischen ausländischen Unternehmen und deren russischen Tochtergesellschaften fallen unter die Neuregelung: Soweit also eine Konzernmuttergesellschaft mit ihrer Tochtergesellschaft Lizenzverträge, Softwarenutzungsverträge etc. abschließt, hat sich die Konzernmutter in Russland steuerlich anzumelden.

 

Aufgrund der Anmeldung bei den Steuerbehörden sind ausländische Unternehmen verpflichtet, Steuererklärungen einzureichen, die russischen Regeln genügen. Dies wird regelmäßig nur durch qualifizierte russische Buchhalter möglich sein und ist mit entsprechendem Zusatzaufwand verbunden.

 

Im Zusammenhang mit der geplanten Gesetzesänderung sind eine Reihe von Unklarheiten aufgetreten: Ab 2019 ist das Reverse-Charge Verfahren für ausländische Anbieter von Internet-Dienstleistungen nicht mehr zulässig. Beim Reverse Charge Verfahren ist der russische Leistungsempfänger Steueragent des ausländischen Unternehmens, behält bei Zahlung der Vergütung an das ausländische Unternehmen die MwSt. ein und führt diese an den russischen Fiskus ab – und kann diese MwSt. als Vorsteuer geltend machen. Nach den Neuregelungen hat der russische Leistungsempfänger aber den Bruttobetrag an den ausländischen Vertragspartner zu zahlen. Falls sich das ausländische Unternehmen aber entgegen den Regeln nicht steuerlich anmeldet, kann dies bedeuten, dass der russische Leistungsempfänger seinen Vorsteuerabzug verliert.

 

Das Ministerium für Finanzen und der Föderale Steuerdienst haben in einem Schreiben vom 23. Oktober 2018 Nr. SD-4-3/20667@ zu einigen Fragen im Zusammenhang mit der Einführung der Neuregelungen bereits Stellung genommen, es bleiben aber viele Fragen offen und es bleibt abzuwarten, wie sich die Anwendungspraxis entwickelt.

 

Wir empfehlen schon jetzt zu prüfen, ob bereits laufende Verträge grenzüberschreitende Internetdienstleistungen zum Gegenstand haben und entsprechend angepasst werden sollten. Darüber hinaus sollten ausländische Unternehmen, die Internetdienstleistungen an russische Empfänger im B2B Bereich erbringen, die Anmeldung bei den russischen Steuerbehörden vorbereiten und rechtzeitig umsetzen, auch, damit es auf russischer Seite keine negativen Folgen für den Vorsteuerabzug gibt.