Seit 1. Januar 2021 gelten in Russland neue Regelungen zur Fernarbeit. Mehr Flexibilität für die Unternehmen, mehr Rechtssicherheit für die Arbeitnehmer – dies waren Gründe zur Änderungen der gesetzlichen Regelungen in Zeiten der Pandemie. Die Gesetzesänderungen führen kein „Recht auf Homeoffice“ ein – wie dies teilweise gefordert wurde.
Fernarbeit war auch schon bisher im 49.1 Kapitel des russischen Arbeitsgesetzbuches gesetzlich geregelt, das jetzt ergänzt wurde. Fernarbeit bedeutet, dass ein Arbeitnehmer seine Arbeit dauerhaft nicht am Sitz des Arbeitsgebers ausführt, sondern meist von zuhause. Eine genaue Definition enthält Art. 312.1 ArbGB. Mit Arbeitnehmern, die von zuhause aus arbeiten, ist ein Fernarbeitsvertrag abzuschließen, der besondere Bedingungen enthält. Besonders verbreitet war Fernarbeit bisher indes nicht.
Durch die Gesetzesänderung sind nunmehr drei konkretere Formen der Fernarbeit eingeführt worden: die „ständige“, die „zeitweise“ und die „vorübergehende“ Fernarbeit. Normale Arbeitsverträge können durch Zusatzvereinbarung entsprechend geändert werden – also nur mit Zustimmung des Mitarbeiters.
Es gibt allerdings eine wichtige Ausnahme: Der Arbeitgeber kann Mitarbeiter vorübergehend auch gegen deren Willen in Fernarbeit schicken, wenn eine Ausnahmesituation vorliegt (Art. 312.9 ArbGB) – wie eben die derzeitig andauernde Pandemie. Allerdings setzt dies voraus, dass eine entsprechende behördliche Anordnung vorliegt. In Moskau sind Unternehmen z.B. noch verpflichtet, mindestens 30% der Belegschaft in Fernarbeit zu schicken. Eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag wird in diesen Fällen nicht benötigt. Es reichen interne, detaillierte Betriebsordnungen, die regeln, wie diese Situation zu handhaben ist. Ist die Ausnahmesituation beendet, müssen die Mitarbeiter wieder normal im Büro weiterbeschäftigt werden.
Es wird allerdings erwartet, dass nach Beendigung der Pandemie der Anteil der Mitarbeiter, die von zuhause aus arbeiten wollen, steigt. Wie gesagt gibt es aber auch nach den Gesetzesänderungen kein Recht auf Homeoffice.
Allerdings steht es Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei, sich entsprechend durch eine Zusatzvereinbarung zu einigen. Dabei haben sich die Parteien zwischen einer der drei konkreten Formen der Fernarbeit zu entscheiden (ständige, zeitweise, vorübergehende Fernarbeit). Vereinbaren die Parteien ständige Fernarbeit, arbeitet der Mitarbeiter dauerhaft von zuhause aus.
Die Parteien können aber auch eine zeitweise Fernarbeit vereinbaren, d.h. dass der Arbeitnehmer teilweise im Büro arbeitet und teilweise von zuhause aus (also z.B. freitags und montags von zuhause aus, die übrigen Tage im Büro). Oder aber die Parteien vereinbaren eine vorübergehende Fernarbeit, d.h. der Arbeitnehmer arbeitet nur von zuhause aus, allerdings kann dies bis zu maximal sechs Monaten vereinbart werden – auch unabhängig von Ausnahmesituationen. Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass die Umstellung auf Fernarbeit keine Grundlage für Gehaltskürzungen ist (Artikel 312.5 ArbGB).
Klar geregelt ist nunmehr auch, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit allen für die Fernarbeit notwendigen Arbeitsmitteln auszustatten hat. Benutzt der Arbeitnehmer sein Eigentum (wie z.B. Computer oder Telefon), hat der Arbeitgeber die Kosten zu erstatten.
Eingeführt wurde eine neuer Kündigungsgrund bei Fernarbeitsverträgen: Wenn der Mitarbeiter sich länger als zwei Tage nicht meldet oder erreichbar ist, kann dies ein Kündigungsgrund sein.
Wichtig ist, dass die konkreten Bedingungen für die Fernarbeit recht genau in einer entsprechenden Betriebsordnung zu regeln sind. Sie können aber auch in den jeweiligen Arbeitsverträgen geregelt werden.