Newsletter: Gesetzesentwurf: Strafrechtliche Haftung für Befolgung westlicher Sanktionen

Am 4. April 2022 ist der bereits im Vorfeld bekannt gewordene Gesetzesentwurf ins russische Parlament eingebracht worden (http://duma.gov.ru/news/53947/), der eine Strafbarkeit für die Befolgung westlicher Sanktionen gegen Russland vorsieht.


Hierdurch soll verhindert werden, dass insbesondere Geschäftsführer und andere Führungskräfte russischer Unternehmen gegen Russland gerichtete Sanktionen befolgen und u.a. nicht mit sanktionierten russischen Banken zusammenzuarbeiten.

Der Entwurf sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren, sowie Geldstrafen in Höhe von bis zu RUB 1 Mio. (ca. EUR 10.000) vor, sowie den Entzug des Rechts von bis zu drei Jahren bestimmte Ämter zu bekleiden oder bestimmte Tätigkeiten ausüben zu können.

Hierdurch können insbesondere auch Manager russischer Tochtergesellschaften zwischen die Fronten geraten, die vom Stammhaus angehalten werden können, die westlichen Sanktionen zu befolgen, was ihnen nach russischem Gesetz verboten wird.

Der Gesetzesentwurf sieht Änderungen im zweiten Teil von Artikel 201 des russischen Strafgesetzbuches vor, der eine Strafbarkeit für den „Missbrauch von Befugnissen“ vorsieht. Dieser Artikel sieht die Haftung für die Ausnutzung von Befugnissen durch eine Person vor, die in einem Unternehmen oder einer anderen Organisation Führungsaufgaben wahrnimmt, um sich Vorteile zu verschaffen oder anderen zu schaden.

Durch den Gesetzesentwurf soll Artikel 201 durch ein neues Tatbestandsmerkmal ergänzt werden, und zwar die „Ausführung eines Beschlusses eines ausländischen Staates oder einer internationalen Organisation, restriktive Maßnahmen gegen die Russische Föderation zu verhängen". Der russische Oberste Gerichtshof hat keine Bemerkungen oder Änderungswünsche zum Gesetzesentwurf geäußert. Wann die erste Lesung des Gesetzesentwurfs erfolgt, ist derzeit noch nicht bekannt. Es wird aber damit gerechnet, dass der Entwurf in den kommenden Wochen verabschiedet wird und in Kraft tritt.