Doppelbesteuerung: Wichtige Änderungen des österreichisch-russischen DBA

Ab 1. Januar 2020 gelten wichtige Änderungen zum österreichisch-russischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Das entsprechende Protokoll hat die russische Regierung am 1. Mai 2019 ratifiziert, die Unterzeichnung erfolgte am 5. Juni 2019 in Wien.

 

Die Änderungen sind insbesondere den veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sowie den Änderungen der Steuer- und Abgabengesetzgebung in Russland und Österreich geschuldet, aber auch den internationalen Regelungen zum Informationsaustausch und der Bekämpfung des Steuermissbrauchs.

 

Das DBA wurde an das „Übereinkommen zur Umsetzung steuerbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung“ (MLI) und an den neuen internationalen Standard für Transparenz und Amtshilfe in Steuersachen angepasst.

 

Darüber hinaus wurde der Mindesteinlagewert von USD 100.000 für „qualifizierte Beteiligungen“ abgeschafft, der die Anwendung eines reduzierten Quellensteuersatzes für Dividenden von 5% ermöglichte. Nunmehr ist ausreichend, wenn mindestens 10% der Anteile an einer russischen Gesellschaft gehalten werden. Unter „Dividenden“ fallen auch Auszahlungen auf Anteile an russischen Investmentfonds oder ähnlichen Organisationen.

 

Es wurde auch der Art. 13 DBA über Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen durch eine Ziffer 4 ergänzt. Nach dieser Ziffer 4 werden Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen, deren Wert zu mehr als 50 % aus Immobilienvermögen besteht, dort besteuert, wo sich das Immobilienvermögen befindet.

 

Außerdem wurde der Informationsaustausch zwischen Österreich und Russland erweitert (Art. 26 DBA). Dieser umfasst nunmehr nicht nur abkommensrelevante Steuern, sondern „Steuern jeder Art und Bezeichnung“.

 

Durch einen neuen Art. 26.1 wurde die Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steuern verbessert und klargestellt, dass sämtliche DBA Vergünstigungen nicht von Personen geltend gemacht werden können, die darauf keinen Anspruch haben. Hier fehlen aber noch konkrete Verfahrensregeln, die noch ausgehandelt werden müssen.

 

Der neue Art. 26.2 regelt, dass keine DBA-Vergünstigungen geltend gemacht werden können, wenn der Hauptzweck oder einer der Hauptwecke lediglich darin besteht, in den Genuss von Steuervergünstigungen zu kommen.