Aktuelle Änderungen im Steuerrecht

Anfang Juli wurden durch Gesetz vom 2. Juli 2021 N 305-FZ einige Änderungen im Steuerrecht eingeführt. Die Änderungen betreffen die MwSt., die Einkommensteuer für natürlichen Personen, die Gewinnsteuer und andere Steuern.

 

Reverse-charge

 

Ab dem 1. September 2021 wird die Liste der Fälle erweitert, in denen das Verfahren zur Zahlung der Mehrwertsteuer durch Steueragenten bei Geschäften mit ausländischen Personen angewendet wird (reverse-charge).

 

Insbesondere sind ausländische Personen nicht mehr verpflichtet, die Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren, Arbeiten, Dienstleistungen in Russland selbstständig zu berechnen und zu zahlen, wenn:

 

  • eine ausländische Person nur aufgrund des Besitzes von Immobilien und Fahrzeugen oder im Zusammenhang mit der Eröffnung eines Bankkontos in Russland bei der russischen Steuerbehörde angemeldet ist;
  • eine ausländische Person ist mit einer Außenstelle bei der russischen Steuerbehörde angemeldet (vorausgesetzt, eine solche Außenstelle nimmt nicht an dem betreffenden Geschäft teil).

 

Diese positive Änderung wird die Bedingungen für die Geschäftstätigkeit in Russland für ausländische Organisationen erleichtern, die aus den oben genannten Gründen angemeldet sind.

 

Selbständige Einführung der Einkommensteuer von Nichtansässigen

 

Die Einkommensteuer auf Zinserträge aus russischen staatlichen Wertpapieren, die an  Nichtansässige ausgezahlt werden, wird nicht mehr vom Steueragenten berechnet und einbehalten. Daher sind Nichtansässige künftig verpflichtet, bis zum spätestens 30. April 2022 selbst eine Steuererklärung einzureichen und die Einkommensteuer auf diese Erträge zu bezahlen. Dies gilt aber für Steuerresidenten bzw. in Fällen, wenn das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen keine Anwendung findet.

 

 

Änderungen im Bereich Gewinnsteuer

 

Erträge aus der Herabsetzung des Stammkapitals

 

Erweitert ist die Liste der Fälle, wenn bei der Herabsetzung des Stammkapitals die entsprechenden Erträge für die Zwecke der Gewinnsteuerermittlung nicht berücksichtigt werden. Dazu gehören jetzt auch Fälle, wenn das Stammkapital nach den Ergebnissen eines Geschäftsjahres mehr als Wert der Reinaktiva beträgt.

 

Diese Bestimmung ist ab dem 1. Januar 2021 rückwirkend gültig.

 

Verlustvortrag

 

Trotz zahlreicher Vorschläge von Unternehmen, die derzeitige Beschränkung des Verlustvortrags von 50 % aufzuheben, ist diese Beschränkung bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.

 

Erweiterung der Liste der Ausgaben für Forschungs- und Entwicklungsarbeiten

 

Die geschlossene Liste der Ausgaben für Forschungs- und Entwicklungsarbeiten (R&D) wird ab 2022 erweitert. Unter der Voraussetzung der Nutzung nur für R&D Zwecke können Ausgaben für Erwerb von folgenden Rechten für die Gewinnsteuerzwecke erfasst werden (im Rahmen von Lizenzverträgen oder Verträgen über Veräußerung von Rechten):

 

  • gewerbliches Eigentum;
  • Software und Databanken;
  • Topologien integrierter Schaltkreise.

 

Diese Änderung wäre eindeutig positiv einzuschätzen. Insbesondere wird es möglich sein, bezogen auf solche Ausgabenbeträge einen Investitionssteuerabzug geltend zu machen, was tatsächlich rentabler sein kann, weil der Investitionssteuerabzug direkt den Steuerbetrag verringert und nicht die Steuerbemessungsgrundlage.

 

Änderungen der Bestimmungen über Zinsobergrenzen

 

Die folgenden technischen Änderungen werden an Artikel 269 der SteuerGB vorgenommen:

 

  • Referenzzinssatz EURIBOR wird mit € STR eingesetzt;
  • Referenzzinssatz LIBOR GBP wird mit SONIA eingesetzt;
  • Referenzzinssatz LIBOR CHF wird mit SARON eingesetzt;
  • Referenzzinssatz LIBOR JPY wird mit TONAR eingesetzt;
  • Referenzzinssatz LIBOR USD wird mit SOFR eingesetzt.

 

Die Zinssätze bleiben selbst unverändert. Die Änderungen stehen im Zusammenhang mit der Reform der Finanzindikatoren und der weltweiten Ablehnung der Verwendung von EURIBOR und LIBOR.

 

Steuerliche Vergünstigungen für Erträge aus der Nutzung von Immaterialgüterrechten (IP-Box)

 

Das SteuerGB sieht die Möglichkeit vor, bezogen auf die Erträge aus der Nutzung von IP-Rechten einen ermäßigten Gewinnsteuersatz (im Teil, der den Haushalten der Regionen zusteht) unter den folgenden Bedingungen anzuwenden:

 

  • Die Rechte werden aufgrund eines Lizenzvertrags übertragen;
  • Die Rechte sind im Eigentum des Steuerpflichtigen und in Russland registriert;
  • In der entsprechenden Region gibt es das jeweilige Gesetz, das die Anwendung des ermäßigten Gewinnsteuersatzes vorsieht;
  • Die Erträge und Ausgaben bezüglich einer solche Tätigkeit werden von dem Steuerpflichtigen getrennt erfasst.

 

Gleichzeitig werden die Arten der Immaterialgüterrechte, die vergünstigt werden, den ermäßigten Gewinnsteuersatz und zusätzliche Bedingungen in der Regionalgesetzgebung festgelegt. Das Inkrafttreten von jeweiligen Gesetzen in den Regionen vorausgesetzt, könnte sich diese neue steuerliche Behandlung von solchen Tätigkeiten in bestimmten Regionen der Russischen Föderation künftig sehr günstig sein, sodass Russland am steuerlichen Wettbewerb zwischen Staaten ernsthaft teilnehmen kann. Gleichzeitig kann jedoch am Beispiel von anderen Regionalvergünstigungen davon ausgegangen werden, dass die praktische Anwendung von jeweiligen Vergünstigungen mit Erfüllung von einer erheblichen Anzahl von Voraussetzungen verbunden sein kann.