Handels- und Vertriebsrecht​

Die richtige Gestaltung von Verträgen im russischen Handelsverkehr spielt in der Praxis eine große Rolle. Neben reinen Kauf- oder Lieferverträgen bestehen häufig intensivere Beziehungen zum russischen Partner über Distributoren-, Franchising-, Lizenz-, und Kooperationsverträge. Bei grenzüberschreitenden Verträgen ist im Gegensatz zu innerrussischen Verträgen eine Rechtswahl möglich. Daher kann z.B. für Lieferverträge mit russischen Abnehmern auch deutsches Recht vereinbart werden. In der Praxis allerdings wird häufig russisches Recht vereinbart, das dem deutschen ohnehin ähnlich ist.

Allerdings gelten trotz Rechtswahl immer auch die zwingenden russischen Normen. Dies sind insbesondere Regelungen zum Zoll- und Devisenrecht sowie der technischen Regulierung. Daher sollten Verträge vor Vertragsabschluss immer auch auf das russische Recht hin geprüft werden. 

Zu beachten ist, dass sofern ausländische Unternehmen im Rahmen der Vertragserfüllung Leistungen in Russland erbringen, ebenfalls russisches Recht einschlägig sein kann. Dies spielt insbesondere bei Anlagenliefer- und Montageverträge eine Rolle. Sofern z.B. ein ausländisches Unternehmen zur Auftragsausführung 30 Kalendertage und mehr im Jahr in Russland tätig ist, hat es sich steuerlich in Russland anzumelden. Mehr Informationen hierzu finden Sie in unserem Leitfaden "Montagebetriebsstätten in Russland". 

Wichtig ist auch, dass kein deutscher Gerichtsstand vereinbart werden sollte. Urteile deutscher staatlicher Gerichte sind in Russland nicht vollstreckbar. Gleiches gilt für Urteile russischer staatlicher Handelsgerichte (sog. "Arbitragegerichte"). Russische Unternehmen sind regelmäßig an ihrem Sitz zu verklagen. Allerdings kann in Verträgen auch eine Schiedsabrede getroffen werden, so dass etwaige Streitigkeiten nicht durch staatliche Gerichte, sondern durch das gewählte Schiedsgericht, entschieden werden.